Arbeitszeiterfassung: Was gilt für Fitnessstudios?

08. November 2022 Lesedauer: 2:30 Minuten
Service im Fitnessstudio

Neulich rief mich ein Studiobetreiber entnervt an und fragte: „Was gilt denn nun aktuell? Muss ich jetzt für meine Mitarbeiter ein Zeiterfassungstool einführen oder nicht?“.

Um es vorwegzunehmen, noch ist nichts entschieden. Der deutsche Gesetzgeber muss erst noch aktiv werden.

ABER ...

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer ganz anderen Angelegenheit zu dem Thema Stellung genommen und entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet seien, „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter sicherzustellen. Dazu gehört unteranderem auch eine Arbeitszeiterfassung.

Bisher mussten nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden. Nach der aktuellen Entscheidung des BAG muss die gesamte Arbeitszeit festgehalten werden.

Mit dieser Entscheidung ist das BAG dem Gesetzgeber zuvorgekommen. Die Bundesregierung ist bereits seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2019 verpflichtet, eine gesetzliche Regelung für die Arbeitszeiterfassung zu erlassen. Dies hat man jedoch bisher nicht getan.

Wohin führt das und was ist zu tun?

Die BAG Entscheidung lässt eine klare Richtung erkennen: weg von den Arbeitszeiten auf Vertrauensbasis, hin zu einer strengeren Überwachung der Arbeitnehmer.

Nach wie vor ist jedoch unklar, wie die Zeiterfassung konkret auszusehen hat und was Arbeitgeber beachten müssen.

Da das Thema nun wieder in den Fokus gerückt ist und der deutsche Gesetzgeber bereits 3 Jahre hat verstreichen lassen, kann jedem Studiobetreiber nur angeraten werden, sich mit dem Thema zu beschäftigen.

Wer sich vorbereiten will, kann sich an den Vorgaben des EuGH orientieren.



Wichtig zu wissen:

Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsverpflichtung von Überstunden stellt bereits heute eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von 30.000,00 € sanktioniert werden kann.

Nutzung von IT-Tools und Apps

Wer zur Vereinfachung ein IT-Tool oder eine App nutzen will, muss auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten beachten. Durch die Digitalisierung darf nicht in unangemessener Weise in die Privatsphäre der Beschäftigten eingegriffen werden.

Daher sind Systeme verboten, bei denen die komplette Tätigkeit der Beschäftigten erfasst wird (z. B. Keylogger, Video- oder Sprachaufzeichnungen).

Du hast Fragen dazu oder zu einem anderen rechtlichen Thema, dann lass uns reden. Vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch mit mir:




Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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