Beachtest Du diese Informationspflichten bei Deinen Online-Kursangeboten?

28. Juli 2020 Lesedauer: 3:20 Minuten
Online Kurse

Fernabsatz – betrifft mich das?!

Noch bevor der persönliche Kontakt zum Kunden zustande kommt, muss bereits beachtet werden, dass Kurse und Seminare, welche in Katalogen/Zeitschriften oder über das Internet angeboten werden und unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, E-Mail, Telefon etc.) gebucht werden können, den Rechtsvorschriften zum Fernabsatz unterliegen.

Das sind die wichtigsten Informationspflichten

Bei den Regelungen zum Fernabsatz handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten des Verbrauchers, mit denen Informationspflichten des Trainers und Widerrufsrechte des Teilnehmers einhergehen.

Daher müssen dem Teilnehmer vor Buchung des Kurses folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

Widerrufsrecht für Kunden als Verbraucher

Letztlich muss der Teilnehmer noch über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Dazu muss ihm eine sogenannte Widerrufsbelehrung zu gehen. Diese muss derart platziert sein, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher diese nicht übersehen kann.

Für die inhaltliche Gestaltung empfiehlt sich das Muster aus dem Einführungsgesetz zum BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_253anlage_1.html

Der Teilnehmer hat das Recht seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung im Vertrag enthalten war. Erfolgt die Information zu einem späteren Zeitpunkt etwa durch Zusendung per E-Mail, steht dem Teilnehmer das Recht sogar einen Monat lang zu. Ein Widerruf kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht.

Konsequenzen bei einem Verstoß

Bei Verstößen gegen diese Rechtsvorschriften droht dem Trainer, veranlasst durch Verbraucherschutzvereinigungen oder auch Konkurrenten, eine strafbewährte Unterlassungserklärung samt Übernahmeverpflichtung der entstandenen Anwaltskosten der Gegenseite.

Ausnahme vom Widerrufsrecht

Ausnahmsweise kann von diesen Verpflichtung abgewichen werden, wenn der Trainer mit dem Teilnehmer (Verbraucher) einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum für die Veranstaltung (z.B. das Personaltraining) vereinbart hat.

Wichtig: Liegt der „konkrete Termin“ noch soweit in der Zukunft, dass Sie als Trainer noch keine Vorkehrungen für das Training treffen mussten, sind Sie jedoch weiterhin verpflichtet, das Widerrufsrecht zuzulassen, insbesondere wenn die Möglichkeit bestand, dass Sie den Trainingstermin noch anderweitig vergeben könnten, sollte der Kunde widerrufen.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie – wenn nur konkrete Termine vereinbart werden - das Nichtbestehen des Widerrufsrechts in Ihre AGB aufnehmen und deutlich darauf hinweisen. Keinesfalls sollte das Widerrufsrecht pauschal ausgeschlossen werden.

Schützen Sie sich - handeln Sie jetzt! Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf: 0151 – 68 18 30 84.
Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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