Nach der DSGVO kommt das Verpackungsgesetz – neuer Bürokratiewahnsinn!?!

14. September 2018 Lesedauer: 2:45 Minuten
Recycling Symbol

Das „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen”, kurz Verpackungsgesetz (VerpackG), löst ab 01.01.2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab und hat natürlich neue Pflichten für den Online-Handel im Gepäck.

Was ändert sich denn?

Zur Umsetzung des neuen Verpackungsgesetzes wird eine neue Zentrale Stelle mit dem Ziel eingerichtet, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.

Auch nach der alten Verpackungsverordnung was es Händlern untersagt, Verpackungen für den Versand zu benutzen ohne einem dualen System anzugehören, aber es gab keine Möglichkeit die Zugehörigkeit zu überprüfen. Das ändert sich jetzt mit der Einrichtung des Registrierungsportals „LUCID”. Ab 2019 wird eine Liste im Internet veröffentlichen, in der alle registrierten Vertreiber aufgeführt sind.

Ähnlich wie bei der DSGVO werden Verstöße mit hohe Strafzahlungen von bis zu 200.000 Euro geahndet. Nicht zu vergessen die Konkurrenz, welche anhand der Liste nur all zu leicht prüfen kann, ob man registriert ist und wenn nicht, ganz problemlos abmahnen kann.

Warum bin ich als Online-Händler davon betroffen?

Es gilt das Prinzip der Produktverantwortung. Danach ist derjenige, der Verpackungen in Umlauf bringt, auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich. Das VerpackG erfasst jegliche Art von Verpackungen die erstmals in Verkehr gebracht werden und regelmäßig als Abfall beim Kunden anfallen. Da auch Umverpackungen, also Verpackungen die mehrere Produkte enthalten, sowie Versandverpackungen künftig erfasst werden, ist so gut wie jeder Online-Shop betroffen.

Welche Pflichten habe ich?

Unbedingt mit dem Zulieferer der Ware vorab klären, ob Produktverpackung und auch die Versandverpackung, mit der die Ware verschickt wird, bereits bei einem dualen System registriert ist. Ist dies der Fall muss sie nicht ein zweites Mal lizenziert werden. Aus juristischer Sicht ist zu empfehlen, sich die durchgeführte Lizenzierung schriftlich vom Hersteller/ Zwischenhändler bestätigen zu lassen.

Solltet ihr anderweitige Verpackungen inklusive des Füllmaterials erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen, z.B. durch Umverpackung, und diese an einen Endverbraucher versenden, müsst ihr diese lizensieren lassen. Eine Registrierung ist unabhängig von der Unternehmensgröße und ist auch erforderlich, wenn nur sehr geringe Verpackungsmengen in Verkehr gebracht werden. Die erforderliche Registrierungsnummer erhält man Eintragung auf der Seite www.verpackungsregister.org. Die Öffnung der Datenbank für erste Datenmeldungen erfolgt dann im Oktober 2018.

Nach der Registrierung und Datenmeldung kann man zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht entweder selbst einen Vertrag mit einem dualen System abschließen oder mit dem Abschluss einen Dienstleister beauftrage.

Ein in diesem Zusammenhang oft genannter Anbieter ist das online-Portal https://activate.reclay.de, welcher auf seiner Seite weiterführende Informationen und Erklärvideos bereithält. [Anmerkung: Dienstleister nicht getestet, daher ist dies keine Referenz/ Empfehlung]

Weiterführende Quellen:
https://verpackungsgesetz-info.de/
https://www.it-recht-kanzlei.de/verpackungsgesetz.html

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Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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