Journalistisch-redaktioneller Inhalt: Worum es dabei geht und was Sie unbedingt dazu wissen sollten

28. Januar 2021 Videodauer: 5:45 Minuten


Bewerben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit auf einer Website? Dann unterliegen Sie der Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes.

Im Blogbeitrag „So machen Sie Ihr Impressum rechtssicher“ hatte ich erklärt, was alles in einem Impressum stehen muss. Neu war unter anderem, dass es den Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr gibt und der Passus zum „Verantwortlichen für journalistische redaktionelle Inhalte“ geändert werden muss.

Daraufhin erreichten mich verschiedene Nachfragen. Die 4 wichtigsten Fragen möchte ich gerne noch mal für alle öffentlich beantworten.

Frage 1: Um was geht’s dabei überhaupt?

Das ganze resultiert aus dem Bereich der Printmedien. Der Leser soll die Möglichkeit haben festzustellen, wer für den Inhalt eines Artikels verantwortlich ist und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann, z.B. weil Persönlichkeitsrechte oder Urheberrecht verletzt wird.
Das was in der realen Welt gilt, soll auch im Internet gelten. Man spricht auch von der „elektronischen Presse.“

Frage 2: Was gehört alles zu journalistisch-redaktionellen Texten?

Es gibt keine Definition im Gesetz. Es gibt aber verschiedene Urteile, die das näher konkretisieren. Ein wichtiger Punkt für einen journalistischen Text ist, dass er den/ die Leser*in in den Stand versetzt, dass er oder sie, an der öffentlichen Meinungsbildung teilnimmt. Dafür ist keine rhetorischen Qualität oder besondere Textfülle erforderlich. Auch ist es völlig egal, ob 3 Personen den Text lesen oder 3000.

Frage 3: Was sind Beispiele für journalistisch-redaktionelle Texte?

• Werbung & Produktpräsentationen: nein!

Alle Maßnahmen der kommerziellen Kommunikation sind im Normalfall keine journalistisch-redaktionellen Teste. Das liegt daran, dass diese nicht darauf ausgerichtet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

• „Über-uns-Seite“ & Firmenpräsentationen: nein!

Die Texte sind oft ausführlich. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wenn sich der Text auf die Präsentation des Unternehmens, also auf die Größe, Leistungen und Ziele, beschränkt, wird die öffentliche Meinungsbildung dadurch nicht beeinflusst.

• Bewertungen & Kundenmeinungen: jein!

Die Frage ist gerichtlich noch nicht geklärt. Eine Meinung sagt, dass Bewertungen meistens produkt- oder unternehmensbezogen sind und nur eine Kommunikation zwischen Anbieter*in und dem/ der Kunden*in darstellen. Die andere Auffassung hält dagegen und vertritt die Auffassung, dass gerade Bewertungen auf gedankliche Positionen Dritter und damit auf die allgemeine Meinungsbildung einwirken.

Im Zeitalter von Google-Bewertungen greift die erste Auffassung meiner Meinung nach definitiv zu kurz und das „jein“ sollte zu einem ja werden.

• Blog & Online-Magazin: ja!

Blog-Beiträge sind journalistisch-redaktionelle Texte, wenn die Posts über die Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen hinausgehen und sich mit Themen auseinandersetzen, die die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen könnten.

Frage 4: Ich habe eine Blog auf meiner Internetseite. Was muss ich jetzt tun?

Im Zweifel immer für die Rechtssicherheit und daher meine Empfehlung: Wer sich unsicher ist, sollte die erweiterte Impressumspflicht des §18 Abs. 2 MStV umzusetzen. Ein zu viel an Informationen, wie etwa bei der Datenschutzerklärung, gibt es beim Impressum nicht.

Beispiel: Wenn Sie über aktuelle Geschehnisse in der Fitnessbranche berichten und diskutieren, dann müssen Sie eine*n Verantwortliche*n benennen. Sie können auch konkret denjenigen/ diejenige benennen, der/ die die Blogartikel schreibt.

Muster NEU

Verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte nach § 18 MStV (unbedingt genannt werden muss das Gesetz aber nicht):

Vor- und Zuname

Anschrift

Derjenige/ diejenige ist dann dafür verantwortlich, dass die Texte nicht gegen das Gesetz oder ethische Grundsätze verstoßen. Weiter ist der/die Verantwortliche*r Ansprechpartner*in, wenn es um die Richtigstellung von Fehlinformationen geht.


Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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