Nahrungsergänzungsmittel & Botanicals - ein rechtliches Minenfeld!?!
12. Dezember 2023
Lesedauer: 2:30 Minuten
Man kann es nicht anders sagen: Nahrungsergänzungsmittel sind ein rechtliches Minenfeld.
In letzter Zeit haben wir vermehrt Mandanten, die ihre Werbung im Bereich Nahrungsergänzungsmittel und Botanicals (pflanzliche Stoffe) abmahnsicher von uns gestaltet haben wollen. Diese Mandanten sind den meisten anderen einen großen Schritt voraus, denn viele wissen gar nicht, welch ein großes und problematisches Feld sie da betreten.
Was ist denn so brisant an Nahrungsergänzungsmitteln?
Nahrungsergänzungsmittel werden als Lebensmittel (und nicht als Arzneimittel) eingestuft. Das führt dazu, dass alle Vorgaben für Lebensmittel beachtet werden müssen.
- Für Lebensmittel darf nur mit von der EU erlaubten Gesundheitsslogans (sogenannten Health Claims) geworben werden.
- Ebenso ist es innerhalb der EU verboten, Werbung für Nahrungsergänzungsmittel zu machen, die eine vorbeugende, lindernde oder heilende Wirkung haben (sollen), weil sie eben keine Arzneimittel sind.
Um den Verbraucher vor falschen Versprechen zu schützen, wurde die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beauftragt, die von Herstellern aus allen EU-Mitgliedstaaten eingereichten Werbeversprechen wissenschaftlich zu überprüfen.
Das Ergebnis ist eine Liste mit erlaubten Health Claims (gesundheitsbezogenen Aussagen). Diese wird fortlaufend erweitert. Diese findest du hier:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32012R0432
Zugelassen hat die EU überwiegend Werbung für Vitamine und Mineralstoffe. Hersteller, die bestimmte Mindestmengen zusetzen, dürfen zum Beispiel damit werben, dass Vitamin C zur normalen Funktion des Immunsystems beiträgt oder Calcium für die Erhaltung normaler Knochen benötigt wird. Das gilt für alle Arten von Lebensmitteln, also auch für Nahrungsergänzungsmittel.
Es gibt auch ein Health-Claims-Register über das man nach Schlagwörtern suchen kann, um zu sehen, ob ein Claim erlaubt ist oder nicht:
https://ec.europa.eu/food/food-feed-portal/screen/health-claims/eu-register
Beispiel:
Verbotene Formulierung:
ALA (Omega 3) hat bei einer täglichen Aufnahme von 2 g ALA eine entzündungshemmende Wirkung und lindert Gelenkbeschwerden.
Erlaubte Formulierung (da im Register freigegeben):
ALA (Omega 3) trägt, bei einer täglichen Aufnahme von 2 g ALA, zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.
Sonderfall: Botanicals
Bei Botanicals (= aus Pflanzen, Algen, Pilzen oder Flechten gewonnene pflanzliche Stoffe) befindet man sich in einem rechtlichen Spannungsfeld. Insbesondere bei Tee auf Kräuterbasis rutscht man schnell in den Bereich der verbotenen Health Claims. Denn auch Kräutertee fällt unter die Rubrik Lebensmittel (und nicht den Arzneimitteln).
Für Botanicals in der Medizin wurde bereits geklärt, dass für den Beleg der Wirksamkeit traditioneller pflanzlicher Arzneimittel eine plausible Darlegung der langjährigen Anwendung einer Pflanze oder Pflanzenzubereitung ausreichend ist.
Für Lebensmittel, damit auch für Tee, fehlt die Klärung weiterhin.
Aktuell besteht daher Abmahngefahr, da unklar ist, welche konkreten gesetzlichen Vorgaben für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung mit Botanicals gelten. Es wird erwartet, dass der EUGH im Jahr 2024 dazu eine Entscheidung trifft.
Wenn du im Bereich Nahrungsergänzungsmittel oder Botanicals Werbung machen willst, lass uns vorher reden.
Vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch.
Werbung im Gesundheitsbereich ist schwierig, aber nicht unmöglich. Wir zeigen dir wie.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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