AGB für Personal Trainer: Diese 3 Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden
25. September 2022
Lesedauer: 3:45 Minuten
AGB sind mittlerweile fester Bestandteil im heutigen Geschäftsleben. Viele Selbstständige im Fitnessbereich haben neben den Trainingsverträgen zusätzlich AGB.
Weniger entscheidend ist, wie man diese nennt. Statt Allgemeine Geschäftsbedingungen kann man sie als Personal Trainer auch z.B. „Allgemeine Trainingsbedingungen” oder „Teilnahmebedingungen” nennen. Entscheidend ist, dass der Vertragspartner erkennt, dass es sich um rechtlich verbindliche Reglungen für die Trainingseinheiten handelt.
Wann nutzt man AGB?
Wer die einzelnen Konditionen (Zahlungsbedingungen, Kündigungsfristen, Urlaubsregelungen, Terminabsagen usw.) nicht mit jedem Klienten einzeln verhandeln will, kann diese Regeln zu AGB zusammenfassen. Diese gelten dann für eine Vielzahl Ihrer Verträge und stellen eine Ergänzung zum Trainingsvertrag dar.
Achtung: Da die AGB für das Training einseitig von Ihnen vorgegeben werden können, aber die Kunden meistens Verbraucher sind, gibt es rechtliche Vorgaben, was in den AGB drin stehen darf und was nicht. Damit soll Missbrauch, wie z.B. eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, verhindert werden. Die Entscheidung für oder gegen AGB ist daher nicht immer leicht.
Vorteile von AGB
Beim Abschluss von gleichartigen Verträgen mit verschiedenen Trainierenden, muss der Inhalt nicht immer neu ausgehandelt und formuliert werden. Das spart Zeit und man vergisst keine wichtigen Inhalte und Bestimmungen.
Als Trainer kann man so die eigenen Bedingungen zur Vertragsgrundlage für die Trainingseinheiten machen und Haftungsrisiken minimieren.
Nachteile von AGB
Wirksame AGB-Klauseln ohne Rechtswissen zu erstellen ist schwierig. Bei der Verwendung von unwirksamen AGB-Klauseln und Bestimmungen droht dem Trainer eine Abmahnung.
Diese kommen meist gar nicht von den eigenen Kunden, sondern werden durch Verbraucherschutzvereine oder auch Konkurrenten veranlasst.
Brauche ich unbedingt AGB?
Gut zu wissen: Es besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB!
Wer sich gegen AGB entscheidet handelt beim Training nicht im rechtsleeren Raum. Es gelten dann die allgemeinen Gesetze wie z.B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Handelsgesetzbuch (HGB).
Wer individuell für den Klienten gestaltete Trainingspläne anbietet, kann sich darauf beschränken in einem Vertrag die individuellen Wünsche, den Trainingsumfang, den Zeitraum und das Honorar festzuhalten und ansonsten auf die Regeln des BGB vertrauen.
Fazit: Bei individualisierten Leistungen und Trainingseinheiten lohnen sich AGB nicht. Sie lohnen sich aber immer dann, wenn Geschäftsabläufe vereinfacht werden sollen oder eine Haftungsbegrenzung festgeschrieben und somit die eigene Rechtsposition abgesichert werden soll.
Die 3 größten Fehler beim Erstellen von AGB und wie Sie diese vermeiden
Wenn Sie AGB für Ihr Training selbst erstellen wollen oder bereits welche benutzen, versichern Sie sich, dass Sie keinen der folgenden Fehler machen.
Fehler Nr. 1: Die AGB sind zu ausführlich.
Wenn die AGB zu lang oder nicht auf die Fitnessbranche bzw. die Dienstleistung des Trainers zugeschnitten sind, kann dies ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot sein.
Gemäß dem Transparenzgebot muss eine AGB-Regelung die Rechte und Pflichten des Kunden möglichst klar und überschaubar darstellen.
Fehler Nr. 2: Es werden unwirksame Klauseln verwendet.
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB darf der Klient durch den Inhalt der AGB-Klauseln nicht unangemessen benachteiligt werden.
Typische Beispiele für unwirksame AGB Klauseln:
Falsch: „Art und Inhalt des gebuchten Trainingsprogramms können vom Trainer jederzeit angepasst werden.“
Die Änderungsmöglichkeit eines gebuchten Kurses bzw. der gebuchten Trainingseinheiten benachteiligt den Kunden einseitig, da seine Interessen gar nicht berücksichtigt werden.
Oftmals wird auch versucht die Haftung für Unfälle im Kurs oder an den Geräten mit folgenden AGB Klauseln auszuschließen:
„Ich erkenne den Haftungsausschluss des Trainers für Schäden jeder Art an.”
Der Haftungsausschluss ist zu pauschal und verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB.
Falsch: „Der Vertragspartner nutzt die Geräte, Räumlichkeiten und Kurse auf eigene Gefahr."
Solche AGB Klauseln sind unwirksam, da diese auch die Haftung für Schäden ausschließen, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ergeben. Ebenso darf auch nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Der Klient kann also trotz solcher Bestimmungen Anspruch auf Schadenersatz haben, falls der Schaden durch das Personal Training verursacht wurde.
Fehler Nr. 3: Es werden mit dem Kunden individuelle Vereinbarungen getroffen.
Vielen Trainern ist nicht bewusst, dass AGB-Klauseln verdrängt werden können, wenn sie zusätzliche individuelle Absprachen mit dem Trainierenden vereinbaren.
Werden neben AGB auch individuelle Abreden für das Personal Training getroffen, haben diese immer Vorrang. Dazu zählen auch mündliche Vereinbarungen.
Beispiel:
In den AGB steht drin, dass bei einem längeren Auslandsaufenthalt (z.B. Dienstreise) der
„Personal Training Vertrag“ ruhend gestellt werden kann, und sich die Vertragslaufzeit bei Kündigung entsprechend verlängert. Wenn mit dem Kunden nun mündlich oder per E-Mail vereinbart wird, dass der Vertrag für den zweimonatigen Urlaub ruht, ohne auf die Verlängerung der Vertragslaufzeit hinzuweisen, geht diese individuelle Vereinbarung den AGB vor.
Fazit
AGB können Fluch und Segen zugleich sein. Nichts desto trotz bieten ein Vertrag samt AGB einige beachtenswerte Vorteile. So können Sie unter anderem Ihre Regeln vorgeben und von den strengen gesetzlichen Regeln zu Ihren Gunsten abweichen, persönliche Haftungsrisiken minimieren und Ihr Business krisenfest machen.
Haben Sie Fragen zu Ihren AGB oder brauchen sie neue Verträge und AGB, dann vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Kennlerngespräch.
Sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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