Trainer & Studios: Kümmert Euch endlich um Eure AGB – unwirksame Klauseln schützen nicht vor Schadensersatz

05. Mai 2020 Lesedauer: 3:30 Minuten
Kundin unterzeichnet Vertrag

Die persönliche Haftung und Abmahnungen durch Konkurrenten sind die beiden großen Risikofelder für Personal Trainer und Fitnessstudios.

Warum „copy `n`paste” von AGB so gefährlich ist

Bereits 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass das Verwenden unwirksamer AGB ein Wettbewerbsverstoß ist, der Konkurrenten zur Abmahnung berechtigt. Damit ist es legal, Konkurrenten abzumahnen, wenn diese unwirksamen AGB Klauseln verwenden. Die gesamten Verfahrens- und Anwaltskosten Kosten muss dann das abgemahnte Fitnessstudio bzw. der abgemahnte Personal Trainer bezahlen. Hinzu kommt, dass man seine Haftung mit unwirksamen AGB-Klauseln nicht ausschließen oder begrenzen kann. So drohen dann auch noch Schadensersatzansprüche, z.B. von der Krankenkasse des Teilnehmers bzw. Mitglieds.

AGB müssen immer auf die individuelle Trainingsgestaltung und die Räumlichkeiten angepasst werden. Trotzdem verwenden viele Fitnessstudios und Personal Trainer AGB, die sie von anderen Internetseiten kopiert haben. Dabei übernehmen sie auch unwirksame AGB Klauseln oder wandeln den Text leicht ab, so dass wirksame AGB dadurch unwirksam werden.

Typische Beispiele für unwirksame AGB Klauseln

„Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist.”

Eine Klausel in den AGB, nach der das Mitglied gegenüber dem Personal Trainer oder Fitnessstudio bestätigt, dass es sportgesund ist, ist unwirksam. Die Gerichte haben entschieden, dass dadurch die Beweislast zum Nachteil des Kunden verändert wird. Da der Kunde meistens auch Verbraucher ist, geht das nicht.

Praxistipp: Eine individuell formulierte Haftungsausschlusserklärung ist möglich, wenn sie mit dem Teilnehmer einzeln vereinbart wird.

Gerne wird auch versucht die Haftung für Unfälle im Kurs oder an den Geräten im Fitnessstudio mit folgenden AGB Klauseln auszuschließen:

„Ich erkenne den Haftungsausschluss des Trainers für Schäden jeder Art an.”

„Der Vertragspartner nutzt die Geräte, Räumlichkeiten und Kurse auf eigene Gefahr."

Solche AGB Klauseln sind ebenfalls unwirksam, da diese auch die Haftung für Schäden ausschließen, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ergeben. Ebenso darf auch nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Bereits seit den 80er Jahren setzt sich die Rechtsprechung zum Schutz der Verbraucher immer wieder mit der Thematik AGB auseinander. Die Aufzählung ließe sich daher noch mit etlichen (unwirksame) Klauseln fortsetzen.

Machen Sie es richtig – schützen Sie sich und Ihre Teilnehmer!

Sollten Sie noch Fragen zur konkreten Umsetzung oder auch weitergehenden Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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