Renovierung im Fitnessstudio: Kann ich trotzdem den vollen Beitrag verlangen?
08. April 2021
Videodauer: 3:34 Minuten
Sie fragen, die
aktivKANZLEI antwortet! Uns erreichte eine Frage von Stephan. Er ist Inhaber eines Fitnessstudios mit Wellnessbereich in Hamburg und er fragt:
„Wir hatten den Saunabereich renoviert, daher war dieser für 10 Tage ganz geschlossen und für weitere 4 Tage war nur eine von zwei Saunen nutzbar und die Mitglieder konnten in dieser Zeit nicht direkt in der Sauna duschen, sondern mussten gegenüber in den Umkleiden duschen.
Ein Mitglied bestand darauf, dass er für diese 14 Tage keinen Beitrag zahlen muss, da ihm nicht alle Leistungen des Studios zur Verfügung standen. Ich hatte ihm dann Beitragsnachlass gegeben. Musste ich mich rechtlich gesehen wirklich darauf einlassen?“
Eine Frage die nach Corona sicher auch andere Studiobetreiber:innen interessiert.
Solch einen Streit kann jedes Studio ganz einfach umgehen, indem es in die AGB eine sogenannte
Renovierungsklausel aufnimmt.
Generell gilt:
Mit guten AGB können Sie Ihre Rechte durchsetzen und es ist endlich Schluss ist mit Stress wegen Kund:innen, die über Beiträge diskutieren.
Wie müsste eine solche
Klausel für Renovierungen im Fitnessstudio lauten um wirksam zu sein:
„Das Studio ist berechtigt Teilbereiche wegen Wartungs- oder Renovierungsarbeiten für maximal 20 Tage im Jahr zu schließen. Das Mitglied hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Beitragserstattung.“
Achtung! Eine AGB Klausel darf das Mitglied nicht unangemessen benachteiligen. Daher müssen Sie aufpassen wie viele Tage sie in die AGB reinschreiben. 20 Tage pro Jahr wurden von den Gerichten jedoch bereits als akzeptabel und hinnehmbar bewertet.
Aber selbst wenn es diese Klausel nicht gibt, müssen Renovierungsmaßnahmen vom Mitglied zunächst hingenommen werden. Erst wenn sich diese unnötig in die Länge ziehen, kann es zu einem Sonderkündigungsrecht kommen.
Dabei redet man aber von über 4 Wochen, also mehr als einem Monatsbeitrag. Weiter müssen sich die Arbeiten erheblich auf die Nutzbarkeit des Studios auswirken. Eine 14 tägige Beeinträchtigung des Saunabereichs gehört nicht dazu.
Auch eine Reduzierung des Monatsbeitrags ist nicht angemessen, wenn der Gerätepark und die Umkleiden samt Sanitärbereich weiterhin zur Verfügung standen.
Einen
Unterschied machen die Gerichte allerdings, wenn es
verschiedene Preisstaffelungen gibt. Das Mitleid also mehr dafür zahlt, dass er/sie den Wellnessbereich nutzen kann. Wenn also eine klare monetäre Unterscheidung gemacht werden kann, muss dieser zusätzliche Betrag auch nicht bezahlt werden.
Aber wie bereits beschrieben, ist es für Sie immer möglich Renovierungsarbeiten durchzuführen. Eine solche Renovierungsklausel in den AGB hilft jedoch insofern weiter, dass Sie auch nicht anteilig auf den Beitrag verzichten müssen.
Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84
Wir freuen uns auf Sie.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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