BGH Corona Urteil: So wirkt es sich auf die Kündigungsfristen aus
24. Mai 2022
Lesedauer: 2:20 Minuten
Mitten in meinem Urlaub, sage und schreibe 11 Monate nach Einreichung der Anträge und leider im Ergebnis wie erwartet, hat der BGH am 04.05.2022 sein Corona-Urteil zu den Beitragserstattungen und der Laufzeitverlängerung bekanntgegeben.
Eine Entscheidung gegen die Fitnessbranche.
Aus juristischer Sicht (leider) aber nicht anders zu erwarten. Nach dem Urteil und der ausführlichen Begründung des LG Osnabrücks war bereits im Juli 2021 klar, dass es nicht mehr um das OB einer Kompensation geht, sondern nur noch um das WIE.
Wer es noch mal nachlesen will:
https://www.aktivkanzlei.de/blog/corona-urteil-pflicht-zur-kompensation-und-keine-laufzeitverlangerung
Es ist wie es ist, wir müssen damit umgehen … und zwar richtig.
Ich habe in verschiedenen Internet-Foren und Gruppen dazu Fragen beantwortet. Oftmals geht es dabei auch um Folgeprobleme wie Kündigungen.
FRAGE:
Wenn ich keine Beiträge eingezogen habe, können die Mitglieder trotzdem regulär kündigen?
Gilt die normale Kündigungsfrist auch für diese Monate der Schließung?
ANTWORT:
Es geht mal wieder um § 313 BGB in Zusammenhang mit Corona, also ob man aufgrund der Umstände berechtigt ist, den geschlossenen Vertrag anzupassen. Das hat der BGH abgelehnt, weil Gesetzgeber zur Abmilderung der Corona-Folgen die Gutscheinlösung und Hilfszahlungen geschaffen hat. Das bedeutet, der Vertrag bleibt wie abgeschlossen bestehen. Es erfolgte also auch während der Corona bedingten Schließung KEINE „Ruhendstellung“.
Das Gericht sieht es so, dass der Vertrag weiter läuft nur für die Zeit der Schließung die gegenseitige Leistungspflicht aufgehoben war. Sprich du „musst“ nicht aufmachen und der Kunde muss nicht zahlen. Die Vertragslaufzeit läuft aber normal weiter. Daher kann leider auch „normal“ gekündigt werden, ohne dass die Corona bedingten Schließung berücksichtigt werden.
Aus wirtschaftlicher und menschlicher Sicht absoluter Schmarrn, aber rein nach dem Gesetz korrekt.
Man muss jedoch aufpassen, dass Urteil bezieht sich nur auf die Corona bedingten Schließungen. Vereinbarungen zur „Ruhendstellung“ von Verträgen sind weiterhin möglich.
Du hast noch weitere Fragen oder willst es zukünftig richtig machen?
Dann vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch mit mir und wir schauen, was ich für Dich tun kann.
Sportliche Grüße
Julia
|
Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
|
d Artikel in E-Mail als Link verschickend Weitere interessante Artikel und Videos
Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden!
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts!
Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.
d News abonnieren