Corona Urteil: Pflicht zur Kompensation & keine Laufzeitverlängerung
10. August 2021
Lesedauer: 4:00 Minuten

Ich rede nicht lange drum herum:
Wer während des Lockdowns Beiträge eingezogen hat, muss sich nun damit auseinandersetzen, wie er den Gegenwert kompensiert.
Warum?
Es gibt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 09.07.2021. Das ist die Berufungsinstanz, vom Amtsgericht Papenburg. Das Urteil vom AG Papenburg ist oft durch die Medien gegangen, weil es das erste Urteil dazu war, dass Beiträge zurückzuerstatten sind.
Die Berufungsinstanz ist das nächst höhere Gericht. Dieses überprüft die Entscheidung des ersten Gerichts. Leider hat das LG Osnabrück die Entscheidung des AG Papenburg weitgehend bestätigt.
Bislang konnten wir das Urteil des Amtsgerichts Torgau für die Begründung der Vertragsverlängerungen heranziehen. Das hat sich nun auch erledigt.
In Deutschland sind andere Gerichte zwar nicht an das Urteil gebunden und es kann sein, dass ein anderes Landgericht anders entscheidet, aber das wird immer unwahrscheinlicher.
Aber was kam raus?
Das LG Osnabrück hat über
2 entscheidende Dinge geurteilt
- Keine Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Monate der Schließung.
Sprich wenn Mitglieder kündigen, kannst du nicht sagen: „Okay, 30.09. reguläre Kündigungsfrist, wir hängen noch die 8 Monate Schließung dran und bestätigen die Kündigung zum 31.05.“.
Nein es bleibt beim 30.09., außer du hattest mit dem Mitglied ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Die Mitglieder können die Rückzahlung der Beiträge verlangen bzw. du kannst einen Wertgutscheins ausstellen (gesetzliche Gutscheinlösung).
Seit dem Urteil des LG Osnabrück steht also fest, es geht nicht mehr um das OB einer Kompensation, sondern nur noch um das WIE der Kompensation.
Grundsätzlich wären alle Studios also zur Rückzahlung oder zur Ausstellung eines Wertgutscheins der den gesetzlichen Anforderungen genügt, verpflichtet. Das hat bisher kaum einer gemacht. Oftmals wurde der Wert der Beiträge dem Kundenkonto gutgeschrieben.
Vorsicht: Nur weil kein Gutschein ausgestellt wurde, heißt das nicht, dass du nicht die Konsequenz tragen musst.
Der Wert aus dem Gutschein für die Schließungen in 2020 muss auf Aufforderung, soweit er nicht verbraucht ist, am 01.01.2022 zurückbezahlt werden.
Gut wäre es also, sich vorher um die Kompensation zu bemühen und aktiv in die Kommunikation mit den Mitgliedern zu gehen.
Überleg dir bereits jetzt eine Strategie, ansonsten stehst du im neuen Jahr mit lauter Rückforderungen da.
Es gibt da verschiedene Möglichkeiten, z.B.:
- Verzehrgutscheine
- Getränke-Flat
- 1:1 Trainingsangebote
- Nutzung von Online-Kursen
- Nutzung Wellnessbereich
- Verzicht durch das Mitglied
Nicht vergessen: Auch der Verzicht durch das Mitglied sollte angesprochen werden.
Langjährige Mitglieder lassen sich vielleicht von einem (anteiligen) Verzicht überzeugen, wenn man ihnen dafür z.B. eine namentliche Erwähnung als „Förderer“ am Aushang oder der Website anbietet. Kreativität ist gefragt.
Nichts zu tun, ist keine Lösung. Das LG Osnabrück hat sehr ausführlich begründet und klargestellt, dass es berücksichtigt hat, dass es für beide Seiten eine unschöne Situation war, aber Studios die Möglichkeit gehabt haben, Absprachen mit den Mitglieder zu treffen und staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen.
Wenn das nicht gemacht wurde, sei das zwar ungünstig für das Studio, kann aber nicht dem Mitglied als Verbraucher:in angelastet werden.
Zu dem Thema, wie Studios und Personal Trainer:innen ihre AGB krisenfest machen können, habe ich einen eigenen Blogbeitrag erstellt:
HIER weiterlesen.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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