Datenschutzerklärung auch fürs Training – Warum Du eine brauchst und was drin stehen muss
01. Februar 2022
Lesedauer: 3:00 Minuten
Seit 1991 heißt Raider in Deutschland Twix. Legendär wurde der Werbespruch: "Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix.".
Daran musste ich unweigerlich denken, als ich gelesen habe, dass "Facebook Ireland Limited" ab jetzt "Meta Platforms Ireland Limited" heißt. Die Personen sind die gleichen, die Postanschrift ist dieselbe und Facebook greift nach wie vor die Daten der User ab.
Und warum das Ganze?
Laut Mark Zuckerberg, soll der neue Konzernname den Fokus auf die geplante digitale Welt „Metaverse“ lenken, die physische und virtuelle Elemente vereint.
Aha.
Klingt nach Kontrolle über einen virtuellen Raum und alle dort stattfindenden digitalen Transaktionen.
Möge die Macht der europäischen Datenschutz-Gesetze mit uns sein.
Zumindest hat die österreichische Datenschutzbehörde das Schwert DSGVO gezogen und entschieden, dass wenn österreichische Webseiten Google Analytics verwenden, dies gegen die DSGVO verstößt.
Das gilt vorerst noch nicht in Deutschland.
Die Datenschutzorganisation NOYB mit Anwalt Max Schrems hat jedoch in fast allen europäischen Ländern Beschwerde eingelegt, so dass eine Entscheidung auch für Deutschland zu erwarten ist.
Zumal der Fall, über den in Österreich entschieden wurde, enge Verbindung zu uns hat, da es um eine Website ging, die inzwischen zu einem deutschen Medienunternehmen gehört.
Zu hohe Flughöhe?
Werden wir konkreter und kommen zu Dir.
Die meisten Studios und Personal Trainer:innen belassen es bei der Datenschutzerklärung für die Website. Dabei vergessen sie, dass zum Beispiel bei der Anmeldung, der Anamnese im Eingangsgespräch oder auch bei der Erstellung von Trainingsplänen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auch hierbei muss der Datenschutz beachtet werden.
Informationspflichten aus der DSGVO
Die DSGVO verpflichtet Dich Deine Mitglieder umfänglich darüber zu informieren, welche Daten für welchen Zweck erhoben werden (Informationsrecht), damit sie entscheiden können, ob sie Dir ihre Daten dafür zur Verfügung stellen wollen.
Dieser Informationspflicht kommst Du am geschicktesten nach, wenn Du die Datenschutzerklärung in zwei Teile aufteilst:
Teil A - Datenschutzerklärung für die Benutzung der Website
Teil B - Datenschutzerklärung während des Trainings
Ziel der DSGVO ist es, den Datenschutz auch in Fitnessstudios deutlich zu erhöhen. Fehlen diese Informationen für die Mitglieder drohen bei einer Kontrolle durch den Landesdatenschutzbeauftragten (z.B. alarmiert durch einen Konkurrenten) bürokratischer Aufwand und hohe Bußgelder.
Inhalt der zweiten Datenschutzerklärung
Was muss also im zweiten Teil der Datenschutzerklärung drinstehen? Hier beispielhaft ein Auszug an Formulierungen:
- „Für eine Mitgliedschaft ist das Ausfüllen eines Aufnahmeantrags erforderlich. Hierbei werden folgende Daten des Mitgliedes erhoben und verarbeitet: …“
- „Das Studio wird teilweise per Video überwacht. Dabei handelt es sich um Echtzeitaufnahmen, bei der keine Verarbeitung, insbesondere keine Speicherung von Aufnahmen und Daten erfolgt.“
- „Für die Trainingsplanung nutzen wir die Software der Firma XY als externen Dienstleister. Mit XY wurde dazu eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen.“
Hast Du Dir Gedanken über die Datenverarbeitung während der Mitgliedschaft gemacht oder hast Du auch nur die Datenschutzerklärung für die Website?
Wenn Du Fragen dazu hast, melde Dich gerne bei mir.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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