Fachkundenachweis EMS: Wer ihn braucht und wer nicht
21. Februar 2023
Lesedauer: 2:20 Minuten
Anscheinend schwirren immer noch sehr viele Fehlinformation zum Thema EMS herum.
Und ich kann`s verstehen.
Ähnlich wie man bei der DSGVO die massiven Herausforderungen für kleine Unternehmen und Vereine in Kauf genommen hat, hat man nun bei der NiSV allgemeingültige Regelungen getroffen und in Kauf genommen, dass die Details unklar bleiben.
Auch die Fachleute sind sich da nicht einig. So habe ich intensiv mit dem GF von miha bodytec diskutiert, ob auch ein Verbraucher, der einen EMS-Body nutzt, den Fachkundenachweis braucht. Und was ist, wenn der Verbraucher sich den Anzug im Studio leiht. Oder auch die Frage, ob nicht jedes EMS-Gerät ein medizinisches Produkt ist.
Alles Fragen, auf die die NisV keine klaren Antworten gibt. Letztlich sind wir mit unterschiedlichen Meinungen auseinandergegangen, aber einig waren wir uns in dem Punkt, dass es entweder eine Konkretisierung durch den Gesetzgeber braucht, oder erst wieder was passieren muss, damit dann Gerichte darüber entscheiden, und eine Richtung vorgeben.
Alles nicht sehr befriedigend. Das stellt EMS-Anbieter vor einige Herausforderungen und sorgt für viel Verunsicherung.
Ich nehme mal beispielhaft die
Frage von Dorothea:
„Ich habe eine Frage zum Fachkundenachweis. Ich habe gelesen, dass Physiotherapeuten diesen Nachweis/ diese Schulung nicht brauchen, um EMS gewerblich anzuwenden?
Ich bin u.a. Physiotherapeutin und mir wurde von der DEKRA gesagt, ich bräuchte die Schulung und müsste vorher auch noch einen Übungsleiter oder Trainer-Schein machen. Stimmt das?“
Antwort:
Ich kann die Auffassung der Dekra nicht nachvollziehen.
Ich schildere die Rechtslage noch mal objektiv:
Nach § 7 Abs 1. NiSV wird eine erforderliche Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur elektrischen Muskelstimulation gefordert, wozu auch EMS-Geräte gehören.
Der § 7 Abs. 3 NISV beschreibt dann, dass die erforderliche Fachkunde auch durch eine Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie erworben werden kann.
Wer die Erlaubnis hat, und die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut/in" führen darf, braucht daher die zusätzliche Fachkundeprüfung nicht zu machen. Anders wenn man seine Ausbildung z.B. im Ausland gemacht hat, oder in einem Ausbildungszentrum was nicht nach den Vorgaben des Gesetzes ausbildet. Dann muss zunächst ein Antrag auf "Prüfung der Gleichwertigkeit" der Ausbildung gemäß § 2 MPhG gestellt werden.
Nichtsdestotrotz steht in § 4 Abs. 3 NiSV auch drin, dass die Fachkunde auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Hierzu ist mindestens
alle fünf Jahre eine Teilnahme an Fortbildungen erforderlich. Was das für Physiotherapeuten bedeutet, ist allerdings nicht näher beschrieben. Im Ernstfall einer Prüfung sollte man daher besser Fortbildungen vorweisen können.
Richtig ist, dass wenn jemand einen Fachkundenachweis erbringen muss, dann braucht derjenige dafür eine Grundqualifikation im Sport, z.B. C-Trainer/in, Lizenz als Übungsleiter/in oder einer vergleichbaren Ausbildung. Die Ausbildungen müssen aus mindestens 120 Lerneinheiten bestanden haben (kein Online – Lizenzen!).
Praxistipp:
Wenn du dir unsicher bist, frage bei der für dich zuständigen Landesbehörde nach, ob deine Ausbildung ausreichend ist.
Hier findest du die Kontaktdaten der Behörden jedes Bundeslandes:
https://www.bmuv.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/nichtionisierende-strahlung/kosmetische-anwendung-nichtionisierender-strahlung/vollzug-der-nisv
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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