NEU: Gesetz für faire Verbraucherverträge
24. August 2021
Lesedauer: 3:30 Minuten
Das neue Gesetz hat Auswirkungen auf bestehende Verträge sowie Laufzeitverlängerungen und die Gestaltung von digitalen Verträgen. Was drin steht und was deine to-dos sind erkläre ich dir in diesem Blogartikel.
Vorab, es ist gar kein eigenständiges Gesetz. Vielmehr hat man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einige Paragraphen geändert. Und zwar die §§, die regeln was in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig ist und was nicht.
Nicht dass die Fitnessbranche mit der Abwicklung von Corona genug zu tun hätte, aber „ja mei“!
Und der Ausdruck trifft es ziemlich gut, denn ein kurz gesprochenes "ja mei" bedeutet wenig Interesse an einer Sache, ein gedehntes "ja mei" mit steigender Stimmhöhe schon erfreutes Erstaunen und ein seufzendes "ja mei" höchste Anteilnahme.
Damit kann sich jeder selbst aussuchen, wie er es mit dem „Faire Verbraucherverträge Gesetz“ halten will.
Damit du mitreden kannst, hier ein paar Infos:
Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „für faire Verbraucherverträge“ angenommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein eigenständiges neues Gesetz, sondern um Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Besonders
wichtig zu wissen ist, dass der Bundestag den Gesetzentwurf in einer vom Rechtsausschuss nochmals geänderten Fassung angenommen hat. Es gab also kurz vorher noch mal wesentliche Änderungen.
So stand im Regierungsentwurf aus Dezember 2020 zum Beispiel noch drin, dass Verträge automatisch über drei Monaten bis zu einem Jahr verlängert werden können, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist und an die 2 Jahre Vertragslaufzeit waren Bedingungen geknüpft. Das ist weggefallen.
Konkret heißt es im neuen § 309 BGB, dass Vereinbarungen in AGB unwirksam sind, wenn sie
- eine längere als zwei Jahre bindende Vertragslaufzeit enthalten,
- eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses beinhalten,
es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.
Für die Praxis bedeutet das:
- eine Erstlaufzeit von bis zu 2 Jahren ist weiterhin möglich
- eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages über die Erstlaufzeit hinaus ist nur noch mit einer Kündigungsfrist von einen Monat möglich - statt bisher drei Monate.
Daraus ergibt sich folgendes „to do“:
Wer in seinen AGB eine Klausel zur Vertragsverlängerung stehen hat, muss diese wie folgt anpassen:
„Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann jedoch jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.“
Ab wann gilt das?
Für die neuen Kündigungsregeln gilt eine siebenmonatige Übergangsfrist ab in Kraft treten des Gesetzes. Somit werden diese voraussichtlich frühestens zum 01.03.2022 wirksam werden.
Für die Verpflichtung, einen Kündigungsbutton für online Verträge zur Verfügung zu stellen, steht das Datum jedoch bereits fest: 1. Juli 2022.
Was ist mit bestehenden Verträgen?
Altverträge behalten Ihre Wirksamkeit und müssten aktiv durch den Verbraucher gekündigt werden. Sie laufen nicht einfach automatisch aus.
Dies gilt jedoch nicht für den Kündigungsbutton. Auch Altverträge die digital abgeschlossen wurden, müssen ab 01.07.2021 über den Kündigungsbutton digital und einfach gekündigt werden können.
Soweit in gebotener Kürze alle wichtigen Fakten.
Noch Fragen? Dann vereinbare gerne einen Telefontermin oder Zoom Call mit mir:
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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