Fitness & Physio: Das musst du bei einer Zusammenarbeit beachten
12. März 2024
Lesedauer: 2:30 Minuten
Das Gute vorneweg, eine Zusammenarbeit zwischen Physiotherapiepraxen und Fitnessstudios ist rechtlich zulässig.
Für Studios bietet sich mit den zusätzlichen Gesundheitsleistungen eine gute Möglichkeit, das eigene Leistungsspektrum zu erweitern und zusätzlich Mitglieder und Einnahmen zu generieren.
Du hast es dir sicher schon gedacht: Bei diesem Vorhaben sind jedoch diverse rechtliche Aspekte zu beachten.
Möglichkeit 1: Die Integration in das Studio
Bei dieser Variante wird die Praxis Unternehmensteil des Fitnessstudios. Wer jedoch mit Kassenzulassung die Physiotherapiepraxis im Fitnessstudio betreiben will, für den gelten dieselben Vorgaben wie für andere Physiotherapiepraxen auch.
Gemäß den Bestimmungen in den Rahmenverträgen der GKV muss die Praxis, in der gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, in sich abgeschlossen sein und darf nicht mit anderen Praxen oder gewerblichen Bereichen verbunden sein.
Das Studio wäre ein solcher anderer gewerblicher Bereich. Im Studio müssen daher entsprechende Räumlichkeiten geschaffen werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Oder alternativ wird die Praxis als reine Privatpraxis betrieben, also nur für Selbstzahler oder mit einer Heilpraktikererlaubnis.
Möglichkeit 2: Die Zusammenarbeit in den Räumlichkeiten des Studios
Auch für eine Kooperation gibt es verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung. Eine Variante wäre, dass die
Physiopraxis Räumlichkeiten vom Studio anmietet, aber getrennt von diesem arbeitet.
Die Konditionen einer Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung durch die Inhaber geregelt. Auch hier ist auf eine klare räumliche Trennung zu achten, wenn die Praxis auch gesetzlich versicherte Patienten behandelt.
Eine andere Möglichkeit wäre, dass ein
Physiotherapeut bestimmte Selbstzahlerleistungen im Fitnessstudio anbietet, ohne eigene Räumlichkeiten vor Ort zu haben. Hierbei muss strikt darauf geachtet werden, dass keine Heilbehandlungen angeboten werden. Das Leistungsspektrum ist auf reine Selbstzahlerleistungen beschränkt.
Wenn du als Studiobetreiber:in die Leistungen anbieten willst, sodass deine Mitglieder entweder das Honorar dafür direkt an dich zahlen oder wenn bestimmte Leistungen bereits im Mitgliedsbeitrag enthalten sein sollen, brauchst du eine Vereinbarung mit dem Physiotherapeuten über seine Entlohnung. Eine solche Vereinbarung ist meist ein Dienstvertrag mit dem selbständigen Physiotherapeuten.
Aber
VORSICHT: Diese Konstellation scheint auf den ersten Blick die Einfachste zu sein, versteckt aber das große Problem der abhängigen Beschäftigung, umgangssprachlich Scheinselbstständigkeit genannt.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass der
Physiotherapeut als Anbieter der Leistungen auftritt und selbst abrechnet. Er würde dann an dich als Studiobetreiber:in für die Benutzung der Räumlichkeiten ein Entgelt zahlen, welches ihr frei aushandeln könnt.
VORSICHT: Fallstrick Datenschutz
Im Studio verarbeitest du tagtäglich personenbezogene Daten. Spätestens bei der Zusammenarbeit mit einem Physiotherapeuten kommen auch noch besondere personenbezogene Daten in Form von Gesundheitsdaten hinzu.
Anders als über einen Patientenvertrag in einer Praxis ist der Physiotherapeut bei Selbstzahlerleistungen nicht zwingend auf die Datenverarbeitung angewiesen. Daher benötigt man eine gesonderte Datenschutzinformation samt Einwilligung vom Selbstzahlerkunden, um die Gesundheitsdaten verarbeiten zu können.
Fazit: Wer von Beginn an die rechtlichen Aspekte der verschiedenen Zusammenarbeitsmodelle sowie das Problem der Scheinselbstständigkeit berücksichtigt, kann mit Leistungen aus der Physiotherapie bestehende Mitglieder binden, neue Zielgruppen akquirieren und sich erfolgreich und rechtssicher am Markt positionieren.
Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten, aber mit der
aktivKANZLEI durchaus machbar.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir, wie wir dich dabei unterstützen können.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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