3 Dinge, die Sie vor der Zusammen­arbeit mit Honorartrainer:innen unbedingt wissen sollten

15. April 2021 Lesedauer: 2:20 Minuten
Trainer betreut Studiomitglied

Als Studioinhaber:in brauchen Sie gute Leute an Ihrer Seite. Und Sie brauchen die richtigen Leute zur richtigen Zeit. Um zum Beispiel vorrübergehend einen hohen Trainer:innenbedarf abzudecken oder zum Ausprobieren, wie neue Kursinhalte bei den Mitgliedern ankommen, kann die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeiter:innen eine gute Alternative zum klassischen Angestelltenverhältnis sein. Dabei sollten Sie aber folgende 3 Besonderheiten unbedingt beachten.

1. Scheinselbstständigkeit

Freiberufler und Selbstständige sind häufig dem Verdacht einer sog. Scheinselbstständigkeit ausgesetzt. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der/die Trainer:in zwar als Selbstständige:r auftritt, aber die Art und Weise der ausgeübten Tätigkeit die eines/einer Arbeitnehmer:in entspricht, für welche Sozialversicherungsabgaben zu zahlen wären.

Unbedingt zu beachten ist daher, dass im Honorarvertrag auf alle Vereinbarungen verzichtet wird, die auf ein abhängiges Arbeitsverhältnis, also eine Anstellung, hindeuten. So kann zwar eine Stundenanzahl im Vertrag eingetragen werden, es darf aber nicht bereits festgelegt werden, wann genau diese zu leisten sind. Ebenso darf der Vertrag keine Urlaubstage enthalten, da ein/eine Honorartrainer:in, anders als ein/ eine Angestellte:r, keinen Urlaubsanspruch hat.

Häufig wird im Honorarvertrag vereinbart, dass der/die Trainer:in als „freier/freie Mitarbeiter:in“ für das Studio tätig wird, um so die Gefahr der Scheinselbstständigkeit zu umgehen. Eine solche Klausel allein reicht jedoch nicht und kann bei einer Betriebsprüfung für das Studio, aber auch für den/die Trainer:in finanzielle Folgen haben.

Kommt es zu einer Überprüfung und stellt die Behörde „ein abhängiges Arbeitsverhältnis“ fest, wird von einer Scheinselbstständigkeit ausgegangen. Ein abhängiges Arbeitsverhältnis liegt immer dann vor, wenn



Konsequenz bei festgestellter Scheinselbstständigkeit ist zum einen ein Bußgeld gemäß Schwarzarbeitergesetz und zum anderen die Pflicht zur Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Will man auf Nummer sicher gehen, kann sowohl der/die Trainer:in als auch das Studio bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren beantragen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, teilt die DRV mit, ob die beschriebene Beschäftigungsart eine selbstständige oder eine angestellte Tätigkeit ist.

2. Besondere Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen richten sich danach, ob der/die Trainer:in als Arbeitnehmer:in anzusehen ist oder als Selbstständige:r. Kann der/die Trainer:in zum Beispiel die Kursinhalte weisungsfrei gestalten und gibt auch noch in anderen Studios Kurse bzw. ist für andere Studios als Trainer:in tätig, ist er/sie sehr wahrscheinlich nicht als Arbeitnehmer:in sondern als selbstständige:r Trainer:in (Honorartrainer:in) einzuordnen.

Ein unbefristetes Dienstverhältnis eines Honorartrainers kann jederzeit ordentlich gekündigt werden. Seit ein paar Jahren gibt es jedoch auch für Dienstverhältnisse, die kein angestelltes Arbeitsverhältnis sind, eine Art Kündigungsfrist. Diese steht in § 621 BGB.

Die Kündigungsfristen richten sich danach, in welchen Zeiteinheiten die Vergütung gezahlt wird. Hat der/die Trainer:in sich mit dem Studio lediglich auf Stundensätze geeinigt, können Sie als Studioinhaber:in den Vertrag mit dem/der Honorartrainer:in „an jedem Tage für den Ablauf des folgenden Tages“ kündigen.

Zahlen Sie die Vergütung zwar für die Kursstunden, rechnen aber immer monatlich ab, kann es sein, dass ein Gericht entscheidet, dass stillschweigend vereinbart war, dass die Bezahlung nach Monaten abgerechnet wird.

Das hat zur Folge, dass Sie dem/der Honorartrainer:in erst zum Ende des Monats kündigen können. Die Kündigung muss dem/der Trainer:in bis spätestens zum 15ten des Monats zugestellt werden. Für diesen Monat bekommt der/die Trainer:in dann noch das volle Honorar.

3. Versicherung

So viele Versicherungen es gibt, so viele verschiedene Versicherungsbedingungen gibt es auch. In der Regel ist ein/eine Honorartrainer:in jedoch nicht über die Verträge der Studios mitversichert. Die Versicherungen gelten meistens nur für angestellte Mitarbeiter:innen.

Wichtig zu wissen: Auch wenn der/die Kund:in angibt, dass er/sie selbst Schuld war, kann es durchaus sein, dass die Krankenkasse oder der Rentenversicherer später an den/die Trainer:in oder zunächst an Sie als Studioinhaber:in herantritt und zum Beispiel die Kosten für die Physiotherapie oder Heilmittel erstattet verlangt.

Eine gewerbliche Haftpflichtversicherung für Honorartrainer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch sollten Sie darauf achten, dass Ihre freien Trainer:innen eine sogenannte Berufshaftpflichtversicherung haben. Andernfalls muss eventuell das Studio haften und Zahlungen leisten, sollte der/die Honorartrainer:in die Forderungen mangels Vermögen nicht bezahlen können.


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Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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