Mini-Jobber im Studio: 5 Fakten, die du als Arbeitgeber vorher wissen musst
18. März 2025
Lesedauer: 3:30 Minuten

Beschäftigst du deine Kurstrainer oder Yoga-Lehrer auf Minijob-Basis? Das kann nach hinten losgehen, wenn du bestimmte Vorgaben nicht berücksichtigst. Auch wenn es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt, gibt es klare gesetzliche Regeln – und Verstöße können teuer werden. Damit du keine unangenehmen Überraschungen erlebst, haben wir die fünf wichtigsten Fakten zusammengestellt.
Einige von euch beschäftigen ihre Kurstrainer nur noch auf Minijob-Basis, um das Problem „Scheinselbstständigkeit“ zu umgehen. Warum wir das für keine gute Idee halten, haben wir in einem Blogartikel zusammengefasst. Lies gerne mal rein:
https://www.aktivkanzlei.de/blog/scheinselbststandigkeit-bei-honorartrainern
Hier die 5 Fakten, die du als Arbeitgeber kennen solltest:
1. Nur ein Mini-Job neben dem Hauptjob erlaubt
Ein Mini-Job ist eine tolle Sache – aber nicht unbegrenzt kombinierbar. Hat dein Mitarbeiter bereits einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, darf er
nur einen einzigen Mini-Job zusätzlich ausüben.
Ja, das ist wirklich so!
Warum? Weil die Konstruktion des Minijobs eine Privilegierung bei den Sozialabgaben darstellt. Alle weiteren Beschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind keine Minijobs mehr. Das gilt auch dann, wenn die Verdienstgrenze von € 556,00 in beiden Nebenjobs zusammen nicht überschritten wird. Wer es nicht glaubt, kann es auch nochmal auf der Seite der Minijob-Zentrale nachlesen.
Tipp: Frage deine Mini-Jobber immer, ob sie bereits irgendwo anders angestellt sind – und dokumentiere die Auskunft schriftlich!
2. Mehrere Mini-Jobs? Höchstgrenzen beachten!
Hat dein Mitarbeiter keinen Hauptjob, darf er grundsätzlich mehrere Mini-Jobs gleichzeitig ausüben. Aber auch hier gilt eine klare Regel:
Das gesamte Einkommen aus allen Mini-Jobs zusammen darf im Jahresdurchschnitt € 556,00 pro Monat nicht überschreiten.
Das heißt: Selbst wenn du deinem Mitarbeiter nur 300 € zahlst, kann es sein, dass er durch einen weiteren Mini-Job über die Grenze kommt – und dann wird auch die Beschäftigung bei dir, obwohl du dich an die Obergrenze gehalten hast, versicherungspflichtig.
Auch bei der Arbeitszeit gibt es Grenzen. Mini-Jobber dürfen zwar theoretisch flexibel arbeiten, aber wer regelmäßig viele Stunden leistet oder pro Tag die 8 h (6-Tagewoche) bzw. 9,6 h (5-Tagewoche) pro Tag überschreitet, bewegt sich schnell in einem Bereich, in dem das Finanzamt oder die Sozialversicherung genauer hinschauen.
Tipp: Lass dir von deinen Mini-Jobbern immer bestätigen, dass sie mit anderen Arbeitgebern zusammen die Höchstgrenze nicht überschreiten!
3. Entgeltfortzahlung bei Krankheit & Urlaub – keine Verhandlungssache!
Auch Mini-Jobber haben
Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Rechte sind auch
nicht verhandelbar! Ihr könnt im Vertrag also auch nichts anderes vereinbaren.
Urlaub: Mini-Jobber haben Anspruch auf denselben Urlaub wie Vollzeitkräfte – anteilig berechnet nach der Anzahl der vereinbarten Wochentage. Arbeitet jemand zum Beispiel zwei Tage pro Woche, dann hat er einen Mindestanspruch von 8 Urlaubstagen pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche als Basis).
Lohnfortzahlung bei Krankheit: Wird dein Mini-Jobber krank, muss er weiterhin bezahlt werden – bis zu sechs Wochen lang, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen bestanden hat.
Feiertage: Fällt ein regulärer Arbeitstag deines Mini-Jobbers auf einen Feiertag? Dann muss er trotzdem bezahlt werden, selbst wenn er an diesem Tag nicht arbeiten kann.
Tipp: Plane diese Kosten von Anfang an ein – und stelle sicher, dass dein Lohnabrechnungsprogramm sie korrekt berechnet!
4. Stundenanzahl & Gehaltsabrechnung
Viele Studiobetreiber denken: „Mini-Jobber arbeiten nur, wenn sie da sind – also zahle ich auch nur dann.“
Falsch!
Ein häufiger Fehler: Arbeitgeber vereinbaren mit Mini-Jobbern keine festen Stunden, sondern zahlen einfach nach Anwesenheit. Das ist rechtlich nicht zulässig!
Jeder Arbeitsvertrag für Mini-Jobber muss
eine feste Stundenzahl pro Monat oder Woche enthalten. Einfach nur zu sagen „Wir zahlen nach geleisteten Stunden“ reicht nicht aus.
Warum? Weil das Arbeitsrecht auch für Mini-Jobber gilt. Und das bedeutet:
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Arbeitsvertrag muss eine feste Stundenzahl enthalten (auch bei Arbeit auf Abruf muss eine Mindeststundenzahl angegeben werden). |
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Unregelmäßige Arbeitszeiten müssen klar geregelt werden – am besten mit einem flexiblen Stundenkonto. |
Tipp: Wenn du deinen Mitarbeitern mehr Flexibilität bieten willst, arbeite mit einem Arbeitszeitkonto, in dem Plus- und Minusstunden geregelt werden.
5.
Dokumentationspflicht: Ohne Stundennachweis wird es teuer
Du bist verpflichtet, die Arbeitszeiten deiner Mini-Jobber genau zu dokumentieren.
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Laut Mindestlohngesetz und Arbeitszeitgesetz musst du für Mini-Jobber: Beginn, Ende und Dauer sowie die Pausenzeiten genau erfassen. |
• |
Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. |
Diese Dokumentationspflichten sind nicht nur eine Formsache. Werden bei einer Betriebsprüfung Verstöße festgestellt, drohen empfindliche Geldbußen.
Tipp: Nutze eine digitale Zeiterfassung oder eine einfache Excel-Tabelle, um auf Nummer sicher zu gehen. Du kannst die Pflicht zur Zeiterfassung auch auf den Mitarbeiter übertragen.
Fazit: Mini-Jobs sind praktisch – aber kein Selbstläufer!
Als Arbeitgeber hast du einige Pflichten, wenn du Mini-Jobber beschäftigst. Wichtig ist, dass du von Anfang an saubere Verträge aufsetzt, die Arbeitszeiten dokumentierst und die arbeitsrechtlichen Ansprüche beachtest.
Wer hier sauber arbeitet, spart sich im Ernstfall viel Ärger – und stellt sicher, dass sein Business nicht wegen formaler Fehler ins Wanken gerät.
Wenn du dir einen stressfreien Umgang mit deinem Personal wünschst und endlich Klarheit darüber haben willst, was du von den Beschäftigten verlangen darfst und was diese von dir einfordern können, buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder TEAMS bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.
Viele sportliche Grüße
Astrid & Julia
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