Gesundheitsdaten – Vorsicht vor diesen 3 Haftungsfallen!
20. Oktober 2020
Lesedauer: 2:45 Minuten
Als Gesundheitsdaten werden alle Daten bezeichnet, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezeichnet diese Daten als „besondere Kategorien von personenbezogenen Daten“. Als solche sind die Gesundheitsdaten vom Trainer und den Studios besonders zu schützen.
Wichtig zu wissen!
Von den Trainern und Studioinhaberin ist Fingerspitzengefühl und umfassendes Denken gefragt, da bereits aus der Körpergröße und dem Gewicht einer Person der BMI ermittelt werden kann. Zusammen mit dem Namen handelt es sich um einen besonders zu schützenden gesundheitlichen Wert.
Anamnesebogen
Auch bei der Anamnese im Eingangsgespräch werden hochsensible Daten wie zum Beispiel Vorerkrankungen oder Unverträglichkeiten erfasst. Wer als Reha-Sportzentrum anerkannt ist, erhält die Gesundheitsdaten sogar direkt vom Arzt.
Haftungsfalle 1
Das Studio hat sich noch nicht mit dem Thema Datenschutz beschäftigt und hat keine Einwilligung für die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
Am einfachsten wäre es, sich die Einwilligung bereits zusammen mit dem Mitgliedsantrag geben zu lassen. In den Mitgliedsvertrag sollte daher z.B. folgende Klausel aufgenommen werden:
„Ich willige ein, dass das Studio XY meine Gesundheitsdaten und biometrischen Daten zum Zwecke der Trainingsunterstützung verarbeitet.“
Ziel der DSGVO ist es den Datenschutz in Fitnessstudios und anderen Unternehmen deutlich zu erhöhen. Fehlt es an einer solchen erforderlichen Einwilligung drohen bei einer Kontrolle durch den Landesdatenschutzbeauftragten (z.B. alarmiert durch einen Konkurrenten) hohe Bußgelder.
Haftungsfalle 2
Beim Thema Gesundheit haben sich durch Abschreiben, Hinzufügen und Weglassen viele unwirksame Klauseln in sogenannte „Muster-AGB“ eingeschlichen. Auf unwirksame Klauseln kann man sich im Streitfall nicht berufen, was oftmals dazu führt, dass der Kunde doch noch Recht bekommt.
Folgende typische Klausel wird oft verwendet, ist aber unwirksam:
„Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist.“
Um eine Überforderung der Teilnehmer und gesundheitliche Schäden ausschließen zu können und Schadensersatzforderungen zu umgehen, muss vor Trainingsbeginn sichergestellt werden, dass der Teilnehmer dem Training gewachsen ist. Diese Überprüfung ist aber Pflicht des Trainers und kann nicht auf den Teilnehmer übertragen werden. Seiner Überprüfungspflicht kann der Trainer am besten mit einem Eingangsfragebogen zur Gesundheit oder einer Individualvereinbarung nachkommen:
„Mir ist bekannt, dass das … mit Risiken verbunden ist und folgende Krankheiten und
Beeinträchtigungen die Teilnahme ausschließen …
Über meinen derzeitigen Gesundheitszustand mache ich folgende Angaben: …“
Der Gesundheitsbogen bzw. die Individualvereinbarung wird dann vom Kunden unterschrieben und zum Vertrag hinzugefügt.
Haftungsfalle 3
Ebenso liest man immer wieder diese Klausel:
„Durch seine Unterschrift bestätigt der Kunde, dass er auf eigenes Risiko und eigene Gefahr trainiert.“
Diese Formulierung lässt vermuten, dass damit jede eigene Haftung des Trainers ausgeschlossen werden soll, die eigenen Beratungs- und Verkehrssicherungspflichten können jedoch nicht auf den Kunden übertragen werden, so dass diese Klausel ebenfalls unwirksam ist..
Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84
Wir freuen uns auf Sie.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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