Keine Gültigkeitsdauer von 10er Karten – das musst du rechtlich beachten
19. September 2023
Lesedauer: 2:00 Minuten
Zu dem Thema, ob Guthabenkarten ein Verfallsdatum haben, wollte ich schon länger mal was schreiben, denn das führt regelmäßig zu erstaunten Gesichtern.
Wenn ich Verträge und AGB gestalte, sind einige Trainer/ Trainerinnen und Studios völlig überrascht, wenn ich Ihnen sage, dass sie nicht einfach festlegen können, dass die 10er Karte z.B. nur 6 Monate gültig ist.
Frederic ist mir nun mit seiner
FRAGE zuvorgekommen:
„Vielleicht ein interessantes Thema: Gültigkeitsdauer Guthabenkarten (aka 10er Karten). Jeder sagt was anderes. Ist das rechtens mit der Mindestdauer, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist?"
Meine
ANTWORT:
Abos in Form von 10er-Karten, zum Beispiel fürs Fitnessstudio oder einen Yoga-Kurs, gelten rechtlich gesehen als Gutscheine. Man bezahlt eine Leistung im Voraus und bekommt dafür einen Gutschein oder eben ein Abo mit z.B. zehn Eintritten.
Für Gutscheine gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
ACHTUNG: Die Frist beginnt erst ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Klar kann man es mit kürzeren Laufzeiten probieren, aber wenn es die Konkurrenz oder Verbraucherverbände mitbekommen oder eben ein Mitglied es darauf ankommen lässt, gibt es Ärger.
Eine kurze Befristung wird in aller Regel von den Gerichten als unwirksam eingestuft, weil damit von einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, nämlich der Verjährung, abgewichen wird (siehe § 307 BGB).
Keine Regel ohne Ausnahme!
Eine Verkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn dafür „sachlich nachvollziehbare Gründe" vorliegen.
Sachliche Gründe sind aber nicht die finanziellen Interessen des Anbieters. Ein legitimes Beispiel wäre, wenn die 10er Karte für einen Kurs gilt, der nur für einen beschränkten Zeitraum angeboten wird („10er Karte für den Yoga-Kurs mit Heike vom 01.09. – 31.12.2023").
Gibt es keine anderen Möglichkeiten um die Frist zu verkürzen?
Eine Variante fällt mir noch ein.
Du könntest eine 10er Karte für z.B. € 170,00 mit dreijähriger Gültigkeit ab Jahresende anbieten und gleichzeitig aber auch eine mit z.B. halbjähriger Gültigkeit für € 120,00. Wenn sich das Mitglied dann aktiv für die kürzere Verjährung entscheidet, um den Preisvorteil in Anspruch zu nehmen, ist die verkürzte Frist wirksam vereinbart worden.
Und wem das hier jetzt gerade teilweise bekannt vorkommt, der ist wahrscheinlich schon in der
aktivKANZLEI Facebook-Gruppe „Rechtstipps für die Branchen Fitness & Gesundheit".
Ernsthaft, eine Facebook-Gruppe? Muss das sein?
Nee.
Aber warum nicht.
Wir wollten einen Ort schaffen, wo ihr euch austauschen und Fragen loswerden könnt, die euch gerade beschäftigen.
Schau doch mal vorbei. Ich freu mich auf dich.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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