Kennst Du diese 3 Haftungsfallen?
29. März 2022
Lesedauer: 3:20 Minuten
Du willst ruhig schlafen, ohne Angst vor Haftunglücken und Abmahnungen?
Tatsächlich ist Angst jedoch ein schlechter Ratgeber, vor allem in Situationen, in denen gehandelt werden muss. Die Haftung für Personenschäden und Abmahnungen durch Konkurrenten sind zwar zwei große Risikofelder für Fitnessstudios, Personal Trainer:innen und auch Sportevents, jedoch ist es durchaus möglich, sich einfach und nachhaltig abzusichern.
Am besten geht das mit Verträge und AGB, die auf die individuelle Trainingsgestaltung und das Studiokonzept, aber auch auf die Trainingskultur angepasst sind.
Entscheidend ist natürlich, dass man überhaupt erstmal weiß, auf was man achten muss. Hier drei typische Haftungsfallen und Tipps, wie Du diese umgehen kannst.
Haftungsfalle 1
Du hast Dich noch nicht umfassend mit dem Thema Datenschutz beschäftigt und hast Dir noch keine Einwilligung für die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten eingeholt. Willst Du für die Trainingsplanung und Beratung Gesundheitsdaten Deiner Mitglieder nutzen, brauchst Du nach der DSGVO dafür deren Einwilligung. Am einfachsten ist es, wenn Du Dir die Einwilligung bereits im Mitgliedsvertrag geben lässt.
Haftungsfalle 2
Beim Thema Gesundheit haben sich durch copy`n paste viele unwirksame Klauseln in die AGB eingeschlichen. Auf unwirksame Klauseln kann man sich im Streitfall jedoch nicht berufen, was oftmals dazu führt, dass das Mitglied dann doch noch Recht bekommt.
Folgende Klausel wird oft verwendet, ist aber
unwirksam: „Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist.“.
Praxis-Tipp: Überprüfe am besten Deine AGB mit Hilfe unserer Checkliste.
Haftungsfalle 3
Viele Studios und PT haben keine Lust sich intensiver mit rechtlichen Kram zu befassen. Daher gehen jedoch auch wichtige Gesetzesänderungen an Ihnen vorbei.
So müssen z.B. seit 01.03.2022 die
Änderungen aus dem „Faire Verbraucherverträge Gesetz“ beachtet werden. Alle Verträge, die sich nach der Erstlaufzeit stillschweigend verlängern sollen, dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Das muss in den Verträgen und AGB unbedingt angepasst werden.
Damit es aber gar nicht erst zu Kündigungen kommt, ist es wichtig, eine gute Kundenbindung zu betreiben.
Wie das geht zeige ich Dir in meinem neuen kostenlosen 5-Tage E-Mail Kurs:
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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