Heilversprechen & Werbeverbote: Das gilt für Personal Training
25. Oktober 2022
Lesedauer: 3:00 Minuten
Hast du schonmal was vom Heilmittelwerbegesetz gehört?
Wenn du mir schon länger folgst oder meine Artikel in der Bodylife liest oder Podcasts mit mir hörst, dann auf jeden Fall. Wenn nicht, dann lies unbedingt weiter.
Manche Fragen, die mich erreichen sind zwar individuell, aber meine Antwort für viele von euch relevant. Dann übernehme ich diese für meine Rubrik „
Ihr fragt, die aktivKANZLEI antwortet“.
Katja, Personal Trainerin, hatte mir geschrieben und sie fragte:
„Mein Slogan beinhaltet „fit, gesund, schmerzfrei“ und dieser ist auch im Logo enthalten.
Kollidiert das mit dem Heilmittelwerbegesetz?“
Antwort:
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) reguliert irreführende Werbung für Medizinprodukte, Behandlungsmethoden und Verhaltensanordnungen, soweit sich die Werbeaussage auf eine Linderung bzw. Heilung von Beschwerden bezieht.
Damit fallen auch Online-Kurse und Dienstleistungen von Personal Trainer:innen darunter, wenn mit dem Training z.B. Verspannungsschmerzen durch den Schreibtischjob beseitigt werden sollen.
Bei Verstößen gegen das Werbeverbot drohen Bußgelder bis zu € 20.000,00 und Abmahnung durch die Konkurrenz.
Grundsätzlich gilt, dass keine Aussagen getätigt werden dürfen, die fälschlicherweise den Eindruck entstehen lassen, dass ein Erfolg garantiert werden kann.
Das Wort „schmerzfrei“ ist in dem Zusammenhang immer wieder Streitpunkt bei Abmahnungen.
Verboten ist:
Durch meinen Kurs „Rücken fit“ sind Sie innerhalb weniger Wochen wieder schmerzfrei und können sich endlich frei bewegen.
Erlaubt ist:
Durch meinen Kurs „Rücken fit“ bekommen Sie eine echte Chance, innerhalb weniger Wochen sich endlich wieder frei bewegen zu können.
Ja, im direkten Vergleich klingt das nicht gerade sexy. Aber das ist die Rechtslage. Diese kennen leider aber viele Marktingfachleute und Agenturen nicht.
Möglich wäre auch die konkrete Bezugnahme auf einen Kunden
Das ist auch erlaubt:
Durch meinen Kurs „Rücken fit“ ist mein Kunde Sven B. innerhalb weniger Wochen wieder schmerzfrei gewesen und konnte sich endlich frei bewegen.
(vorausgesetzt es ist wahr)
Aber zurück zu Katjas konkretem Fall:
Bei Ihr heißt es auch: „fit, gesund, schmerzfrei“.
Man muss solche Aussagen aber immer den Gesamtkontext betrachten. Da auf der Website unter dem Slogan sofort der Text kommt „… helfe ich dir
bestenfalls schmerzfrei zu werden.“, würde ich das als ausreichende Relativierung ansehen.
Im Ernstfall würde ich argumentieren, dass es keine Werbebotschaft und kein Erfolgsversprechen war, sondern deine Mission darstellt und dein Business beschreibt.
[anwaltliche Kreativität
Kritisch bleibt es trotzdem. Daher sollte immer, wenn das Logo mit dem Slogan verwendet wird, im Text dazu darauf hingewiesen werden, dass Schmerzfreiheit nicht garantiert werden kann.
Verweise immer darauf, dass es sich um eigene Erfahrungen handelt und die Wirkung vermutet, aber nicht klinisch gesichert ist.
Andernfalls muss im Streitfall vor Gericht ein konkreter wissenschaftlicher Nachweis in Form einer klinischen Studie vorgelegt werden.
Nutzt du auf deiner Website auch Wörter wie „schmerzfrei, risikofrei, Erfolgsgarantie“?
Dann lass dich gerne von mir beraten, welche Formulierungen rechtlich noch in Ordnung sind und welche du lieber streichen solltest.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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