Im Lockdown erstmals mehr Kündigungen als neue Mitglieder – 4 Dinge, die Sie jetzt tun können

11. Februar 2021 Lesedauer: 3:30 Minuten
Studio geschlossen

Durch die monatelangen Corona bedingten Schließungen der Fitnessstudios ging die Anzahl der Mitglieder erstmals zurück! Bislang gab es pro Jahr immer mehr neue Mitglieder als Kündigungen.

Im November 2020 hatten die Fitnessstudios im Durschnitt rund 16 % weniger Mitglieder als in der Zeit vor der Corona-Krise.

Der Umsatzrückgang der Branche durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie soll laut einer Umfrage aus dem November 2020 bei rund 865 Millionen Euro liegen.

Dazu könnte ein Verlust von rund 275 Millionen Euro kommen, wenn vorübergehend stillgelegte Mitgliedschaften nicht wieder aktiviert werden.*

Was kann ich als Studiobetreiber:in jetzt tun?

Auf jeden Fall nicht den Kopf in den Sand stecken. Aber bitte auch keine Heimlichtuerei. Nach wie vor ist eine offene und freundliche Kommunikation enorm wichtig (ja, auch mit den dreisten Kund:innen). Hinzu kommt eine offene und proaktive Einstellung gegenüber neuer Technik. Denken Sie über Digitalisierung nicht nur nach, sondern führen Sie sie ein und treiben Sie sie voran.


Möglichkeit 1: Kundenbindung & Neukundengewinnung über Online Kurse

Viele Studios haben reagiert und stellen ihren Kund:innen digitale Kurse und Online-Videos zur Verfügung. Bevor ein Video jedoch in den sozialen Netzwerken oder auf der eigenen Website hochgeladen wird, sollten unbedingt folgende rechtliche Hinweise und Tipps für die praktische Umsetzung berücksichtigt werden.

So sichern Sie sich ab:

Unfälle passieren. Dies ist natürlich auch bei Fitnessübungen nicht ausgeschlossen – erst recht nicht, wenn die professionelle Anleitung aus der Ferne und eben nicht „live“ stattfindet.

Das eigene Haftungsrisiko lässt sich jedoch auch bei online Fitness-Kursen reduzieren, wenn man alles unternimmt, um die Verletzungsgefahr beim Kunden bzw. der Kundin gering zu halten. Am besten eignen sich dazu Hinweise im Video bzw. beim Kauf der digitalen Kurse. So können Sie die Mitverantwortung der Kund:innen steigern.

Richtet sich Ihr online Fitness-Training an Sportanfänger:innen, sollten Sie darauf hinweisen, auch zuhause auf geeignete Übungsbedingungen zu achten. Sinnvoll ist beispielsweise der Tipp, für eine rutschfeste Trainingsmatte und gute Trainingsschuhe zu sorgen.

Bei Ratgeber- und Gesundheitsvideos müssen zusätzliche Hinweispflichten erfüllt werden, damit Sie nicht versehentlich ein Heilsversprechen abgeben. Zu den erforderlichen Hinweisen gehört, dass die gezeigten Inhalte keinen Ersatz für eine persönliche medizinische oder psychologische Beratung, Untersuchung oder Diagnose durch einen approbierten Arzt darstellen. Wichtig ist auch der Hinweis, dass es sich bei den Ratschlägen und Anleitungen nicht um Heilsversprechen, sondern um die persönliche Meinung des Erstellers handelt und keine Erfolgsgarantie geben wird.

Was es außerdem noch bei digitalen Fitnesskursen zu beachten gibt, habe ich im Interview mit dem Magazin ShapeUP Business und in einem Artikel in der BodyLIFE erklärt.


Möglichkeit 2: Beiträge wirksam erhöhen

Das ist aus rechtlicher Sicht leider nicht ganz so einfach, aber es geht. Hier die drei Schritte, die Sie dabei aber unbedingt beachten müssen.

Schritt 1

Ein wichtiger erster Schritt ist, dass im Mitgliedsvertag oder in den AGB aufgenommen wird, dass Preise erhöht werden können. Als Verbraucher:in muss das Mitglied von Beginn an darüber Bescheid wissen. Ohne eine solche Klausel geht es im Nachhinein nicht. Auch nicht wenn Sie neue Geräte anschaffen oder den Saunabereich modernisieren.

Schritt 2

Im Vertrag oder in den AGB müssen die möglichen Gründe und der Umfang der Erhöhung konkret festgelegt werden. Andernfalls verstoßen Sie gegen das sogenannte Transparenzgebot.

Beispiele: veränderte Marktbedingungen, Erhöhung der Mehrwertsteuer oder der Kunde erhält einen wesentlichen Mehrwert (auch wenn er ihn individuell nicht so empfindet), wie die Anschaffung neuer Geräte, die den neusten Erkenntnissen der Ergonomie entsprechen

Schritt 3

Berücksichtigen Sie die gerichtlich festgelegte maximale Preiserhöhung.

Gerichte haben entschieden, dass Sie ohne Zustimmung des Mitglieds maximal eine Preiserhöhung von 5% jährlich vornehmen dürfen.

Wollen Sie während der Vertragslaufzeit die Beiträge um mehr als 5% erhöhen, müssen Sie dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht einräumen - ähnlich wie man es von Autoversicherungen kennt.


Möglichkeit 3: Sonderkündigungsrecht ablehnen

Ja, es bleibt dabei, dem Mitglied steht ein Sonderkündigungsrecht für das Fitnessstudio zu, wenn Sie während der Vertragslaufzeit die Beiträge erhöhen. Das können Sie auch nicht ablehnen. Wer jedoch bei der Preiserhöhung nicht auf die Corona-Krise schimpft, sondern den Mehrwert für das Mitglied herausstellt und die Vorteile gegenüber anderen Studios hervorhebt, kann die Mitglieder sicher überzeugen.

Aber gut zu wissen: Es gibt KEIN Sonderkündigungsrecht wegen Corona bedingten Schließungen.

Da die Studioschließung eine zeitlich befristete Maßnahme ist, haben die Mitglieder kein Sonderkündigungsrecht. Auch wenn vereinzelt Verbraucherzentralen das anders sehen und Mitglieder immer öfter versuchen so aus dem Vertrag vorzeitig rauszukommen.

Natürlich kommt es darauf an, wie lange die Schließung erfolgen muss und was dann für ein Mitglied noch zumutbar ist. Da es sich aber um eine behördliche Anordnung handelt, die der/die Studiobetreiber:in nicht zu vertreten hat, ist das Abwarten bis zum Ablauf der behördlichen Frist zumutbar.

Bislang hat das Mitglied also die Schließung hinzunehmen. Damit sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite, wenn Sie das Sonderkündigungsrecht ablehnen.

Praxistipp: Sollten Mitglieder trotzdem kündigen, sollte das Sonderkündigungsrecht abgelehnt werden und der Beendigungszeitpunkt nach der normalen Kündigungsfrist bestätigt werden.


Möglichkeit 4: Mitgliedsverträge und AGB krisenfest erstellen lassen

Aufgrund der Corona bedingten Schließungen sind Klauseln zur „höheren Gewalt” wieder in den Fokus gerückt. Solche Klauseln werden verwendet, um sich beim Eintritt von höherer Gewalt von den eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner zu befreien.

Mit einer solchen Klausel in den AGB kann man - in eingeschränktem Rahmen – von den gesetzlichen Regeln abweichen, die einen zur Rückzahlung der Beiträge bei Schließung verpflichten. Voraussetzung dafür ist, dass man den/ die Kund:in nicht übermäßig benachteiligt und ihm/ ihr nicht jegliche Rechte abspricht.

Wie dies im Fitnessstudio umgesetzt werden kann, habe ich in einem weiteren Blogbeitrag näher erklärt.


*Quelle: Statista, Umfrage des DSSV, 05.-12.11.2020, 1.344 Befragte, Betriebe der Fitnessbranche.


Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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