Impressum: Hast du diese 3 Neuerungen mitbekommen?
21. März 2023
Lesedauer: 1:30 Minuten
Ich unterstelle dir jetzt einfach mal, dass du für dein Studio eine Website hast und Werbung machst.
Richtig?
Dann unterliegst du der Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes.
Okay, das wusstest du wahrscheinlich schon.
Wusstest du aber auch, dass es mit einmal erstellen leider nicht getan ist? Es muss auch aktualisiert werden.
Viele Studios und Personal Trainer/ Trainerinnen haben folgende drei Änderungen noch nicht berücksichtigt.
Änderung 1:
Daher muss § 55 Abs. 2 RStV durch § 18 MStV ersetzt werden (unbedingt genannt werden muss das Gesetz aber nicht). Wenn auf deiner Website wiederkehrend zu aktuellen Ereignissen berichtet wird, musst du einen „redaktionell Verantwortlichen“ mit Namen und Anschrift benennen. Bisher ergab sich diese Pflicht aus § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dieser wurde jedoch durch den Medienstaatsvertrag abgelöst. Daher muss § 55 Abs. 2 RstV durch § 18 MstV ersetzt werden.
Änderung 2:
Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist verpflichtend. Du darfst nicht schreiben „USt-ID NR: wird auf Anfrage mitgeteilt“. Das gilt natürlich nur, wenn du eine beantragt hast. Sie wird dir nicht automatisch zugeteilt.
Änderung 3:
Die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ wurde zur „Universalschlichtungsstelle“. Es gibt jetzt nicht mehr in jedem Bundesland eine Schlichtungsstelle, sondern nur noch eine, die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Daher muss die Wortwahl angepasst werden.
Hast du alle drei Änderungen in deinem Impressum richtig umgesetzt?
Wenn du dir unsicher bist oder sowieso schon längst deine Startseite samt Impressum rechtlich checken lassen wolltest, dann schau dir gerne mal unser neues Angebot „Videofeedback: Website & Impressum“ an:
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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