Jahresrückblick: Was war 2022 für die Fitnessbranche wichtig?
03. Januar 2023
Lesedauer: 2:00 Minuten
So ein Jahreswechsel bietet sich immer an, um Pläne für das neue Jahr zu schmieden, aber auch um zurückzuschauen. Ich habe für dich noch mal zusammengefasst, was 2022 aus rechtlicher Sicht für die Fitnessbranche besonders relevant war.
Allgemein kann festgehalten werden, dass die COVID-Pandemie neue Trends ausgelöst und Entwicklungen beschleunigt hat. Klar ist, dass stationäre Angebote durch digitale Leistungen ergänzt werden, so dass langfristig eine hybride Fitnesswelt entsteht.
Die damit verbundenen neuen Herausforderungen und Anpassungsbedarfe der Betreiber spiegelt sich auch in der Gestaltung von Online-Verträgen, angepassten AGB und neuen Datenschutzerklärungen wider.
Meine TOP 10 aus dem Jahr 2022:
§ 1 Gesetz für faire Verbraucherverträge
Durch das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge gab es einigen Anpassungsbedarf in den Verträgen und AGB.
Die Mindestlaufzeit des Mitgliedsvertrags darf maximal 24 Monate betragen. Der Vertrag darf sich nach Ablauf der Erstlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Eine stillschweigende Verlängerung um z.B. die Erstlaufzeit oder 12 Monate ist nicht mehr möglich.
Bei einer stillschweigenden Verlängerung ist dem Mitglied eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat einzuräumen ist.
Achtung: Dies gilt jedoch nur für Verträge die ab dem 1.3.2022 geschlossen wurden.
Das alles hatte zur Folge, dass die Verträge und AGB vieler Studios und Personal Trainer & Trainerinnen angepasst werden mussten.
§ 2 Corona-Urteil des BGH: Rückerstattung der Beiträge
Die höchste gerichtliche Instanz hat entschieden, dass Mitglieder von Fitnessstudios einen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge aus den Lockdowns haben. Einer einseitige Vertragsanpassung durch die Fitnessstudios wurde eine Absage erteilt und somit war auch eine Aussetzung von Kündigungsfristen nicht möglich.
Haben die Mitglieder die Beiträge auch im Lockdown bezahlt, besteht eine Rückzahlungsplicht der Fitnessstudios.
Gutscheine und Vertragsverlängerungen sind als Kompensation nur ausreichend, wenn diese die Voraussetzungen der gesetzlichen Gutscheinlösung erfüllen oder mit dem Mitglied individuell vereinbart wurden.
§ 3 Anpassungsrecht des Mieters bei coronabedingter Schließung
In einem weiteren Urteil hat der BGH am Anfang des Jahres entschieden, dass Mieter von gewerblich genutzten Räumen, also auch Fitnessstudiobetreiber, einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages haben, sofern die Schließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme erfolgt ist.
Jedoch muss dabei immer der Einzelfall betrachtet werden und eine pauschale 50:50 Regel zur Aufteilung der Miete ist nicht möglich. Es müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, z.B. etwaige Kompensationszahlungen durch den Staat oder welche Maßnahmen das Studio als Mieter ergriffen hat, um den Umsatzverlust zu minimieren.
§ 4 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung durch Arbeitgeber
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitszeit „durch entsprechende Mittel und Rahmen“ erfassen zu können. Konkrete Vorgabe zu einem Arbeitszeiterfassungssystem wurden nicht gemacht.
Am Ende eines Tages muss der Arbeitgeber jedoch feststellen können, wie viel die Arbeitnehmer gearbeitet haben und ob gegebenenfalls Überstunden angefallen sind. Eine elektronische Überprüfung ist, zumindest Stand 12/2022, keine Pflicht.
Der Arbeitgeber kann die Erfassung der Arbeitszeit auch auf den Mitarbeiter übertragen.
Aktuell muss die Arbeitszeit also lediglich irgendwie und irgendwo erfasst werden. Das kann die Excel-Tabelle auf dem Studiorechner oder auch ein einfaches Blatt Papier sein, welches dem Arbeitgeber regelmäßig übergeben wird.
Letztlich geht es darum, dass der Arbeitnehmer seine Stunden, insbesondere Überstunden, nachweisen kann und der Arbeitgeber nicht sagen kann, er hätte von der Mehrarbeit nichts gewusst.
§ 5 Videoüberwachung im Fitnessstudio
Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach ist nun klar, dass eine lückenlose Überwachung des Trainingsbereichs gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitglieder verstößt, da diese der Überwachung in keiner Weise ausweichen können.
Eine Videoüberwachung ist nur möglich, wenn eine eindeutige und klare Einwilligung des Mitglieds vorliegt und im Studio auf diese hingewiesen wird. Andernfalls ist die Videoüberwachung rechtswidrig und es drohen Bußgelder durch den Landesdatenschutzbeauftragten und fristlose Kündigungen der Mitglieder.
Folglich mussten die Verträge und AGB sowie Datenschutzerklärungen vieler Studios angepasst werden.
Den zweiten Teil mit den weiteren 5 wichtigen, rechtlichen Ereignissen aus 2022 gibt`s nächste Woche.
Wenn du dir unsicher bist, ob du alles umgesetzt hat, vereinbare gerne eine Beratungstermin:
Viele sportliche Grüße
Julia
|
Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
|
d Artikel in E-Mail als Link verschickend Weitere interessante Artikel und Videos
Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden!
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts!
Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.
d News abonnieren