Rechtlicher Jahresrückblick 2023 – Teil 2
09. Januar 2024
Lesedauer: 3:00 Minuten
Das Jahr 2023 war für die Fitness- und Gesundheitsbranche wieder mal eine spannende Reise voller wegweisenden Weiterentwicklungen, innovativer Technologien bis hin zu gesetzlichen Veränderungen.
Hier nun der Teil 2 meiner rechtlichen Top 10 des Jahres 2023:
6.) Immer noch relevant: Faires Verbraucherverträge Gesetz
Auch in 2023 gab es noch immer Unklarheiten zur Auslegung des Gesetzes für „Faire-Verbraucherverträge“. Viele von euch gingen davon aus, dass es nach der Erstlaufzeit nur noch Monatsverträge gibt. Das stimmt (zum Glück) nicht.
Auch nach Ablauf der Erstlaufzeit von z.B. 24 Monaten kannst du mit dem Mitglied erneut einen Vertrag über 24 Monate abschließen.
Nur wenn du willst, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit stilschweigend, also ohne, dass du mit dem Mitglied einen neuen Vertrag schließen musst, auf unbestimmte Zeit verlängert, dann greift das monatliche Kündigungsrecht.
Zusätzlich gibt es auch noch andere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, um den Kunden erneut zu längeren Vertragslaufzeiten zu bewegen.
7.) Abmahngefahr bei Nahrungsergänzungsmittel
Nahrungsergänzungsmittel sind in den letzten Jahren zu einer lukrativen, zusätzlichen Einnahmequelle geworden. In 2023 kam es daher vermehrt zu Abmahnungen wegen verbotenen Wirkaussagen in der Werbung.
Es geht mal wieder um Verbraucherschutz, diesmal sogar auf EU-Ebene. Nach der Health Claims Verordnung dürfen nur die Wirkaussagen verwendet werden, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen sind. Die Liste und ein Register mit erlaubten und verbotenen Health Claims sind im Internet frei einsehbar.
Da auch die Verbraucherzentralen und die Medien das Thema Nahrungsergänzungsmittel vermehrt aufgreifen, ist damit zu rechnen, dass die Abmahnwelle auch 2023 weitergeht.
8.) ZFU & Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Das Urteil des OLG Celle und die damit verbundenen Änderungen beim Plattformanbieter Digistore24 haben die Anbieter von Online-Kursen in helle Aufregung versetzt.
Das Gericht hatte entschieden, dass das FernUSG auf alle Kurskonzepte Anwendung findet, egal ob der Vertrag mit Verbrauchern oder Unternehmern abgeschlossen wird. Und es hat die Möglichkeiten der „Lernerfolgskontrolle“ auch auf WhatsApp-Kommunikation und Mitgliederbereiche ausgedehnt.
Ergebnis: Viele Online-Kurse brauchen eine Lizenz.
Fehlt es an einer solchen Zulassung, ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG) und der Kunde kann auch nach Abschluss des Kurses sein Geld zurückverlangen.
Es gibt aber durchaus auch immer noch Möglichkeiten, einen Online-Kurs so zu gestalten, dass er nicht unter das FernUSG fällt.
9.) ChatGPT
KI-basierten Services gibt es schon länger, aber in 2023 wurde mit dem kostenlosen Zugang zu ChatGPT Allen ganz neue Möglichkeiten in der Beratung und Kundeninteraktionen aufgemacht.
ABER ... folgende Punkte solltest du über ChatGPT wissen:
- ChatGPT ist kein Fachexperte. Die Antworten basieren auf allgemeinen Informationen, welche im Internet bereitgestellt wurden.
- Die kostenlose ChatGPT Version ist nicht aktuell. Sie hat einen Informationsstand bis September 2021. Alles danach kennt es nicht.
- Der Fokus von ChatGPT liegt darauf menschliche Sprache zu simulieren und nicht Fakten wiederzugeben. Daher kommt es (nicht selten) vor, dass der Chatbot Quellen erfindet, die plausibel klingen, aber nicht existieren – man nennt das „Halluzinieren“.
10.) Firmenfitness & BGF
Das Thema Firmenfitness hat insbesondere bei den Personal Trainern an Bedeutung gewonnen. Viele haben es als kontinuierliche Einnahmequelle für sich erschlossen. Gut so!
Ein Unternehmen kann jedem Mitarbeiter pro Jahr
bis zu 600,00 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich für
Maßnahmen der Gesundheitsförderung zuwenden. Dazu zählen Angebote zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung oder auch zu gesundheitsgerechter Ernährung.
Eine weitere Möglichkeit ist der
„50,00 €-Zuschuss“.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeiter pro Monat steuerfrei sogenannte Sachbezüge zukommen lassen. Pro Mitarbeiter und Monat kann z.B. ein Zuschuss von bis zu 50,00 € für Fitnesseinrichtungen oder Personal Training gezahlt werden
Zum Thema „Was du rechtlich bei BGF beachten musst“, habe ich einen Blogartikel geschrieben. Lies gerne mal rein.
Dieser Jahresrückblick zeigt die Vielfalt der Herausforderungen und Chancen, denen Unternehmen und Selbstständige in der Fitnessbranche gegenüberstehen. Die kontinuierliche Anpassung an rechtliche und technologische Entwicklungen wird entscheidend sein, um erfolgreich zu bleiben und die Bedürfnisse der Kunden zu erfüllen.
Du hast Teil 1 verpasst?
Kein Problem.
Hier geht es direkt zum Rückblick:
Viele sportliche Grüße & ein wunderbares 2024!
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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