Job-Garantie gegen Gehaltsverzicht - So geht`s!
12. Mai 2020
Lesedauer: 3:30 Minuten
Corona bringt viele Studiobetreiber immer noch zum Verzweifeln. Auch wenn die Studios unter massiven Auflagen nun schrittweise wieder öffnen dürfen, müssen der Getränkebereich, die Sauna und der Spa-Bereich (Sauna, Massagen, Maniküre) geschlossen bleiben. Auch das Kursprogramm kann nur sehr eingeschränkt wieder durchgeführt werden. Somit können noch immer nicht alle Leistungen vom Kunden in Anspruch genommen werden, so dass der Studiobetreiber keinen Anspruch auf den vollen Beitrag hat. Problem: Kosten laufen trotzdem auf.
Auch wenn Personalkosten hinter den Miet- und Leasingkosten oftmals den zweitgrößten Kostenfaktor bilden, sollten nicht vorschnell Kündigungen ausausgesprochen werden. Ansonsten verliert man auch qualifizierte Fachkräfte, die bei voller Auslastung dann fehlen und Personal, an dass die Kunden gewöhnt sind. Zudem kostet die neue Personalsuche dann auch wieder unnötig Zeit und Geld.
Auch wenn ein Gehaltsverzicht oftmals eine bittere Pille für die Mitarbeiter ist, wenn sie für Kinder unterhaltspflichtig sind oder ein Haus oder Auto abbezahlen müssen, bietet eine im Gegenzug versprochene Beschäftigungssicherung, also das Versprechen auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten, für die Mitarbeiter auch Sicherheit. Wenn die Studiobetreiber mit Fingerspitzengefühl und Transparenz die Sache angehen, kann ein Gehaltsverzicht eine win-win-Situation für alle sein.
Jedoch muss bei der Vereinbarung von Gehaltsverzicht unbedingt auf folgende Dinge geachtet werden.
Die drei Voraussetzungen des Gehaltsverzichts: schriftlich, für die Zukunft, nicht ausgeschlossen •schriftliche Vereinbarung Bei einem Gehaltsverzicht handelt es sich um eine vorrübergehende Entgeltänderung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Nachweisgesetz müssen die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und dessen Fälligkeit schriftlich niedergelegt sein. Da ein Gehaltsverzicht die Höhe des Arbeitsentgelts verändert, fällt er unter diese Verpflichtung. Mündliche Abreden zählen nicht.
•nur für die Zukunft Ein rückwirkender Gehaltsverzicht ist nicht möglich, da die Beiträge zur Sozialversicherung dann bereits entstanden sind. Der Gehaltsverzicht muss sich deshalb unbedingt auf einen erst in Zukunft entstehenden Anspruch auf Arbeitsentgelt beziehen.
•Verzicht ist arbeitsrechtlich zulässig Das bedeutet, dass es keine anderslautende Vereinbarung (z.B. kein Tarifvertrag) geben und der Mindestlohn pro Stunde auch nach dem Gehaltsverzicht nicht unterschritten werden darf. Weiter dürfen die Mitarbeiter in Teilzeit nicht benachteiligt werden, z.B. wenn allein von diesen verlangt wird, auf ihr Gehalt zu verzichten.
Gut zu wissen! Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung knüpft an das rechtlich zustehende Entgelt an. D.h. es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob das Entgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlt wurde, der Arbeitgeber muss die Sozialbeiträge trotzdem bezahlen. Nur wenn ein Verzicht auf laufendes Entgelt die oben genannten 3 Kriterien vollständig erfüllt, ist er beitrags- und versicherungsrechtlich wirksam. Für die Prüfung der Versicherungspflicht und die Beitragsberechnung ist dann nur noch das verbleibende Arbeitsentgelt maßgebend.
Liegt der Verdienst des Mitarbeiters unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so muss er mit einer Kürzung seines Arbeitslosengeldes rechnen, da er für den Zeitraum des Gehaltsverzichts auch weniger Beiträge eingezahlt hat. Gleiches gilt für die Rentenversicherung.
Alternative: Verzicht auf Urlaub statt auf Gehalt Der Mitarbeiter kann nur auf den zusätzlich gewährten Urlaub verzichten. Gemeint ist der Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tagewoche bzw. 24 Tage bei einer 6-Tagewoche hinaus dem Mitarbeiter gegeben wird,
Verzichtet ein Mitarbeiter auf Urlaubstage und arbeitet er in diesem Zeitraum, refinanziert er sein Gehalt und bringt dem Unternehmen im besten Fall mehr Umsatz. Auch Urlaubsvertretungen bzw. Überstunden von Kollegen, die als Urlaubsvertretung einspringen, entfallen.
Fazit: Nicht alles, was man machen will, ist rechtlich möglich. Lassen Sie sich lieber von uns beraten! Gerne helfen wir Ihnen eine wirksame Verzichtserklärung zu erstellen. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie gleich an: 0151 – 68 18 30 84.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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