Kombi Trainer & HP: Das musst du rechtlich beachten
02. Juli 2024
Lesedauer: 2:30 Minuten
Es ist längst kein Geheimnis mehr, dass die Branchen Fitness und Gesundheit immer mehr zusammenwachsen. Doch welche Auswirkungen hat das auf die Arbeit von Personal Trainern?
Über die rechtlichen Fallstricke bei der Zusammenarbeit von Physiotherapeuten und Fitnessstudios habe ich bereits verschiedene Blogartikel geschrieben und im Podcast Hashtag Fitnessindustrie informiert.
Heute werde ich einen weiteren Aspekt beleuchten: die rechtlichen Herausforderungen im Personal Training. Mit dem zunehmenden Fokus auf individuelle Gesundheit und maßgeschneiderte Trainingspläne steht auch die Rolle des Personal Trainers im Zentrum dieser Entwicklung. Wenn dann noch Zusatzausbildungen im Gesundheitsbereich, wie der sektorale Heilpraktiker hinzukommt, wird es besonders spannend.
Genau dazu habe ich zwei interessante Fragen von Personal Trainerin Elisa erhalten. Da ich weiß, dass viele von euch vor ähnlichen Herausforderungen stehen, möchte ich meine Antworten hier mit euch teilen.
Frage 1:
Ich bin Personal Trainerin und sektoraler Heilpraktiker. Kann ich meine Dienstleistungen umsatzsteuerbefreit anbieten?
Antwort:
Auch bei sektoralen Heilpraktikern ist die Ausübung der Heilkunde am Menschen steuerbefreit (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UstG).
ABER: Die Leistungen sind nur dann steuerfrei, wenn es sich um Heilbehandlungen handelt. Nach der Rechtsprechung oberster Gerichte sind Heilbehandlungen Tätigkeiten, die dem Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen dienen.
Das therapeutische Ziel muss bei der Behandlung im Vordergrund stehen.
Damit fallen Maßnahmen, die lediglich der Steigerung des Wohlbefindens dienen, ebenso wenig unter Heilbehandlungen im Sinne dieser Vorschrift wie Maßnahmen zur allgemeinen Gesundheitsförderung (beispielsweise Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V).
Konsequenz: Die einzelnen Tätigkeiten des Personal-Trainings müssen ganz klar von den Tätigkeiten als sektorale Heilpraktikerin abgegrenzt werden.
Praxistipp: Wenn mit dem Klienten prinzipiell dasselbe gemacht wird und die Leistungen partout nicht getrennt aufgeschlüsselt und abgerechnet werden können, solltest du dir beim Finanzamt vorab eine Bestätigung der Umsatzsteuerbefreiung für deine Tätigkeit einholen.
Ausnahme: Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer zahlen. Dies gilt selbstverständlich auch für sektorale Heilpraktiker, wenn Ihre steuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr nicht die Grenze von 22.000 Euro überschritten haben und Ihr Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich unter der Grenze von 50.000 Euro liegen wird.
Frage 2:
Darf ich als sektorale Heilpraktikerin anderen Physiotherapeuten, mit denen ich zusammenarbeite, Privatverordnungen ausstellen?
Antwort:
Ja, als sektorale Heilpraktikerin für Physiotherapie darfst du deine Klienten selbst diagnostizieren. Für diese Diagnosen dürfen dann auch Heilmittel verordnet werden.
In der Folge darfst du also Privatrezepte zur Behandlung des Bewegungsapparats ausstellen. Du kannst auch noch einen Behandlungsplan erstellen, sodass die eigentliche Leistungserbringung von jedem anderen Physiotherapeuten durchgeführt werden kann.
Konsequenz: Liegt eine solche Verordnung vor, handelt es sich bei der Leistung um eine Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die von der Umsatzsteuer befreit ist.
Praxistipp: Wenn du zusätzlich auch noch Physiotherapeutin bist, wäre es sogar möglich, dass du deine eigene Verordnung umsetzt. Aber auch hier muss auf eine klare Trennung der Tätigkeitsbereiche geachtet werden.
Für den Fall, dass du mal nicht weißt, was rechtlich gilt und wie du dich richtig verhältst haben wir unser Angebot „quick & easy Rechtsrat“ entwickelt.
Gib deine Frage direkt über unsere Website ein und erhalte innerhalb von 48h eine Antwort, auf die du dich wirklich verlassen kannst.
Ich würde mich freuen zu hören, wie viele Kunden Du zurückgewinnen konntest.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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