Krank mit Ansage: So reagierst Du als Arbeitgeber richtig
26. Juli 2022
Lesedauer: 1:30 Minuten
Heute wieder mal ein Beitrag aus der Rubrik „Ihr fragt, die aktivKANZLEI“ antwortet.
Heiko, Studioinhaber aus Annaberg-Buchholz, fragt:
„Wie geht man mit einem Arbeitnehmer um, der auf Grund einer sachlichen Kritik, komplett blockiert, die Arbeit verweigert und mir dann kündigt und in derselben Nachricht mitteilt, das er keine Arbeitsstunden mehr ableisten möchte?
Meiner Aufforderung zur Arbeit zu erscheinen und seiner vertraglichen Pflicht nach zu kommen, folgt ein Krankenschein für die nächsten 3 Wochen. Meiner Intuition folgend, würde ich Ihn gern rückwirkend fristlos kündigen. Das ich auch noch 3 Wochen Lohn zahlen soll, kotzt mich gewaltig an.“
Antwort:
Es gibt jetzt die rechtliche korrekte Variante und die arbeitgeberorientierte Variante.
Rechtlich korrekt wäre, ihn abzumahnen und trotzdem erstmal Entgeltfortzahlung zu leisten (mit der Option es später zurückzufordern bzw. einzubehalten).
Wenn Dir das Verhalten jedoch gegen den Strich geht und Du unbedingt was machen willst, dann wäre Folgendes möglich:
- Du zahlst keine Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall und schreibst ihm, dass Du an der Arbeitsunfähigkeit zweifelst, da er bereits vorab angekündigt hat, keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen.
- Er soll konkret darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war, z.B. durch ein ärztliches Attest (also mehr als die AU-Bescheinigung). Da knicken die Hausärzte dann meistens ein. Eine AU stellen viele noch einfach so aus, ein Attest nicht.
Rechtlicher Hintergrund:
Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass der Arbeitgeber eine Krankschreibung des Arbeitnehmers anfechten kann, wenn er Umstände darlegt, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen. Der Arbeitnehmer muss dann konkret darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war.
Gelingt ihm das nicht, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Selbst wenn der Arbeitnehmer klagen sollte, ist das Kostenrisiko geringer als sonst, da im Arbeitsrecht jeder seine Kosten selber tragen muss. Das bedeutet, auch wenn man verliert muss man zwar das Gehalt nachzahlen für die Zeit der Krankheit, aber nicht auch noch die Anwaltskosten des Mitarbeiters. Folglich muss der Mitarbeiter, auch wenn er gewinnt, seine Anwaltskosten selber zahlen.
Wenn man es genau nimmt, muss man nicht mal seine eigenen Anwaltskosten bezahlen, denn vor dem Arbeitsgericht muss man sich nicht zwingend von einem Anwalt/ einer Anwältin vertreten lassen. Man darf sich selbst vertreten.
Gerichtskosten zahlt man beim Arbeitsgericht auch nicht.
Rückwirkend fristlos kündigen geht übrigens nicht. Du kannst ihn aber jetzt noch außerordentlich und fristlos kündigen (innerhalb von 2 Wochen nach AU Vorlage), wegen Androhung von Krankheit bzw. der Mitteilung, dass er keine Arbeitsleistung mehr erbringen wird. Da aber eine Kündigung immer letztes Mittel sein soll, wäre es ratsamer, ihn vorher abzumahnen und die Kündigung erst danach auszusprechen.
Willst Du mehr wissen zu Deinen Rechten und Pflichten als Arbeitgeber? Dann lies gerne in meinen Blockartikel dazu rein:
https://www.aktivkanzlei.de/blog/arbeitgeber-pflichten-rechte
Sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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