Kündigung von Studenten & Azubis: Rechtliche Aspekte und Umsetzungstipps
30. April 2024
Lesedauer: 3:00 Minuten
Hast du dich schon einmal gefragt, wie du vorgehen wirst, wenn der Azubi oder duale Student nicht ins Team passt oder die Arbeitsmoral nicht stimmt und du dich von ihm oder ihr trennen willst?
Mit der Frage musste sich Studiobetreiber Dennis beschäftigen und hat sich an uns gewandt. Da meine Antwort sicher für einige von euch interessant ist, teile ich sie gerne hier mit euch.
Heute also wieder eine Folge: „Ihr fragt – die
aktivKANZLEI antwortet“.
Frage:
Wir möchten unseren Dualen Studenten mit Ende seiner Probezeit nicht übernehmen. Aus menschlicher Sicht würden wir das Arbeitsverhältnis (nach Ende der Probezeit) jedoch gerne noch einen oder zwei Monate fortführen, damit er Zeit hat, ein neues Studio zu finden.
Da wir ein Betrieb mit unter 10 Beschäftigten sind, haben wir sowohl das Recht einen MA nach der Probezeit sowie jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen, richtig?
Achtung: Wichtige Unterschiede zwischen Azubis und dualen Studenten in der Ausbildung!
Während der Probezeit im Rahmen der Ausbildung kann der Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Die Probezeit bei Azubis darf höchstens 4 Monate betragen. Bei dualen Studenten kann eine längere Probezeit vereinbart werden.
Nach der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis mit einem Azubi nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Eine normale Kündigung ist nicht möglich. Bei dualen Studenten kann im Ausbildungsvertrag auch eine reguläre Kündigung vereinbart werden.
Antwort:
Bei einer Kündigung
im Rahmen der Ausbildung, sollte man sich bestenfalls so rechtzeitig entscheiden, dass die Person Zeit hat, sich einen neuen Ausbildungsbetrieb zu suchen. Übergangsweise könnte man nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Person z. B. im Rahmen eines Minijobs beschäftigen, um die Kosten in Grenzen zu halten.
Wenn bereits klar ist, dass du die Person
nach der Ausbildung nur aus „good will“ noch 1 - 2 Monate weiterbeschäftigen willst, empfehle ich einen
mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag.
Eine Befristung nach Studium/ Ausbildung ist möglich, um den Mitarbeiter im konkreten Arbeitsalltag zu testen oder aber auch um zu testen, ob sich der ehemalige Azubi/ Student als Vollzeitangestellter finanziell trägt.
Je nach Art des Dualen Studiums stellt sich bei Studenten die Frage, ob die Ausbildungszeit wie ein reguläres Beschäftigungsverhältnis gewertet werden muss (= keine Zeitbefristung möglich) oder wie ein Ausbildungsverhältnis (= Zeitbefristung möglich).
Um jedes Risiko bei Studenten zu umgehen, würde ich keine Zeitbefristung wählen. Stattdessen empfehle ich einen befristeten Vertrag mit Sachgrund gemäß § 14 Absatz 1, Nr. 2 TzBfG (= Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium).
Die Befristung muss schriftlich erfolgen.
Hier ein Beispiel für eine Formulierung im Vertrag:
Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von ... bis ... als ... eingestellt. Der sachliche Grund, der der Befristung zugrunde liegt, ist, dass die Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG).
Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer vorhergehenden Kündigung bedarf. Abweichend von § 15 Abs.3 TzBfG ist das Arbeitsverhältnis auch ordentlich kündbar.
Zu der zweiten Frage:
Die maximal 10 Mitarbeiter spielen eine Rolle im Kündigungsschutzgesetz. Wer mehr als 10 Mitarbeiter hat, braucht einen Grund für die Kündigung und muss eine Sozialauswahl zwischen den Mitarbeitern durchführen. Dies entfällt in einem Kleinbetrieb.
Die Kündigungsfrist ist jedoch überall gleich. Als Arbeitgeber kannst du mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Erst wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat, ist es ein Monat zum Monatsende, ab 5 Jahren sind es 2 Monate zum Monatsende, ab 8 Jahren ... dies staffelt sich immer weiter hoch bis zu 20 Jahren.
Gut zu wissen: Im Arbeitsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist für beide Seiten vereinbart werden. Die Gerichte gehen davon aus, dass eine längere Kündigungsfrist immer positiv für den Mitarbeitenden ist, auch wenn der das bei einer Eigenkündigung oftmals anders sieht.
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Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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