Markenrecht: Namensstreit ums Studio, so schützt du dich

15. April 2025 Lesedauer: 3:30 Minuten
Fitness Geraete

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung
3 Dinge, die du besser vorher weißt

Hast du dich schonmal gefragt, was du machst, wenn jemand kommt und dir verbietet, dein Studio weiter unter dem Namen zu betreiben? Das kommt gar nicht so selten vor.

Neben den klassischen Abmahnungen wegen Wettbewerbsrecht oder Verbraucherschutz müssen sich Studiobetreiber auch mit Abmahnungen wegen der Verletzung von Namensrechten auseinandersetzen.

Die juristische Grundlage einer solchen Abmahnung kann sowohl im Urheber- als auch im Markenrecht liegen. Hierbei stellen sich folgende zentrale Fragen:

1. Kann man den Studionamen überhaupt urheberrechtlich schützen lassen?

Das Urheberrecht schützt Werke, die eine individuelle schöpferische Gestaltung aufweisen (§ 2 Abs. 1 UrhG). Namen wie „Studio0815“, die eine Kombination aus dem generischen Begriff Studio oder auch Gym und einer Zahl darstellen, gelten jedoch in der Regel als zu banal, um den Schutz des Urheberrechts zu genießen. Kreative und einzigartige Logos könnten hingegen schutzfähig sein, wenn sie eine künstlerische Gestaltung aufweisen.

2. Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Neben dem Urheberrecht könnte auch eine Verletzung von Markenrechten geltend gemacht worden sein. Markenrechte schützen Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden (§ 3 MarkenG). Ein Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen die Nutzung einer ähnlichen Marke vorgehen, wenn diese zu Verwechslungen führt (§ 14 MarkenG).

Sollte der Kläger eine eingetragene Marke besitzen, die dem Namen oder Logo von „Studio0815“ ähnlich ist, wäre zu prüfen, ob durch die Marke tatsächlich eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck, die Kennzeichnungskraft der Marke und die Ähnlichkeit der Produkte oder Dienstleistungen an.

ACHTUNG: Wesentlich ist, wer die Marke zuerst benutzt oder registriert hat. Wenn du bereits über 20 Jahre den Namen „Studio0815“ nutzt und der Kläger erst neu am Markt ist, hättest du wohl gute Chancen, ältere Rechte ins Feld zu führen (§ 6 MarkenG).

3. Wann ist eine Abmahnung und Unterlassungsforderung gerechtfertigt?

Eine Abmahnung muss klare Verstöße und deren rechtliche Grundlage benennen. Geprüft wird dann, ob das Schreiben der Gegenseite diesen Anforderungen entspricht und ob die Forderungen des Mitbewerbers verhältnismäßig waren.

4. Was kann ich tun, wenn es mich erwischt?

Aus rechtlicher Sicht gibt es mehrere Optionen, die du prüfen solltest, bevor du alles neu benennst:

Rechtsbeständigkeit prüfen: Eine juristische Überprüfung der Abmahnung durch eine Kanzlei kann oft Klarheit schaffen und unberechtigte Forderungen abwehren, z. B. weil du mit dem Namen schon länger am Markt bist.
Gegenmaßnahmen: Sollte die Abmahnung unbegründet sein, kannst du mit einer Gegenabmahnung oder einer Klage reagieren.
Alternative Streitbeilegung: Mediation oder Vergleichsverhandlungen können möglicherweise eine für beide Parteien akzeptable Lösung ermöglichen.


FAZIT

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig es für Unternehmen in der Fitnessbranche ist, präventiv rechtliche Schritte zu unternehmen:

1. Markenschutz etablieren: Eine frühzeitige Registrierung des Namens, Logos und der Corporate Identity kann Streitigkeiten vermeiden.
2. Rechte dokumentieren: Die Nachweise über die Nutzung einer Marke sollten sorgfältig archiviert werden, um ältere Rechte im Bedarfsfall geltend machen zu können.
3. Rechtsberatung einholen: Eine spezialisierte Rechtsberatung kann in Konfliktsituationen Orientierung bieten und Unternehmen vor unnötigen Kosten schützen.



Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.

Buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder im Videocall bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.



Viele sportliche Grüße

Astrid & Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de
Astrid Bemfert
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Bereich Fitness
 

aktivKANZLEI
a.bemfert@aktivkanzlei.de


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