Medizingeräte vs. Trainingsgeräte: Wer braucht was?
21. Mai 2024
Lesedauer: 2:30 Minuten
Letztens habe ich über die rechtlichen Fallstricke geschrieben, die Studios und Physios bei der Zusammenarbeit beachten müssen (
siehe Blogbeitrag vom 12.03.2024). Daraufhin erhielt ich folgende interessante Frage. Da meine Antwort aus rechtlicher und finanzieller Sicht für einige von euch relevant ist, möchte ich sie mit allen teilen.
Frage:
Wenn ich Geräte kaufe, müssen das dann unbedingt Medizingeräte sein oder reichen nicht auch die normalen (kostengünstigeren) Geräte?
Antwort:
Entscheidend ist, was du anbieten willst.
Bist du Studiobetreiberin oder Personal Trainer und willst die Leute dabei unterstützen in Bewegung zu kommen und Muskeln aufzubauen? - Dann brauchst du keine Medizingeräte.
Bist du Physiotherapeut und willst deinen separaten Selbstzahlerbereich mit Geräten ausstatten? - Dann brauchst du keine Medizingeräte.
Bist du Physiotherapeut und willst Behandlungen in der Praxis oder im Studio anbieten?
- Dann brauchst du Medizingeräte.
Warum ich Physiotherapeuten Medizinprodukte empfehle:
Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (kurz MPDG) gilt auch für das Anwenden, Betreiben und Instandhalten von Produkten, die nicht als Medizinprodukte in Verkehr gebracht wurden, aber mit der Zweckbestimmung eines Medizinproduktes angewendet werden (§ 2 Abs. 2 MPDG).
In der Folge kann die Nutzung eines Nicht-Medizinprodukts in einem spezifischen medizinischen Kontext dazu führen, dass der Physiotherapeut
aus rechtlicher Sicht ein neues Medizinprodukt erschafft.
In diesem Fall übernimmt der Physiotherapeut die Rolle des Herstellers und ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das neu "erschaffene Medizinprodukt" alle relevanten grundlegenden Anforderungen an Medizinprodukte erfüllt.
Nicht zuletzt wird das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahrens den Physiotherapeuten vor eine enorme Hürde stellen.
Des Weiteren lauern rechtliche Risiken, wenn der Physiotherapeut sein therapeutisches Programm mit "Nicht-Medizinprodukten" bewirbt. Mit solchen Werbemaßnahmen setzt sich der Physio der Gefahr von Abmahnungen wegen irreführender Werbung gemäß § 3 HWG aus. Eine solche Werbung wäre unlauter und damit unzulässig. Es drohen kostenpflichtige Rechtsstreitigkeiten mit der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen durch Verbraucherverbände oder die Konkurrenz.
Für einen reinen Selbstszahlerbereich sehe ich jedoch keine Bedenken bei der Nutzung von Trainingsgeräten (Nicht-Medizinprodukte).
Wenn auch du Fragen zur rechtlichen Absicherung deines Business oder zur Umsetzung neuer Geschäftsideen hast, lass uns reden.
Buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder Zoom bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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