Corona & Gewerbemiete: Wieviel kann ich zurückfordern?

31. Oktober 2023 Lesedauer: 3:30 Minuten
Studio geschlossen

Spürst du die finanziellen Auswirkungen von Corona auch noch? Wir arbeiten mit vielen Dienstleistern aus der Branche zusammen und ich kann dir sagen, das geht noch einigen so.
Daher lohnt es sich, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die sich bieten. Dazu habt ihr uns auch eine Frage geschickt. Da die Antwort sicher einige von euch interessiert, teile ich diese mal wieder mit euch.

Frage:
Ich bin Studiobetreiber und streite seit dem Lockdown mit meinem Vermieter um die Mietkürzungen. Wir haben damals gezahlt, um keine fristlose Kündigung zu riskieren.
Es gibt doch aber das BGH-Urteil. Jetzt möchte ich 50% der Miete zurückfordern. Wie sind da die Erfolgsaussichten?


Antwort:
Leider lässt sich aus dem viel gepriesenem BGH-Urteil nur ableiten, dass „alles und nichts“ entschieden wurde.

In bestimmten Fällen können Studiobetreiber tatsächlich Geld von ihrem Vermieter zurückverlangen.


Fall 1:
Wenn der Gewerbemietvertrag vorsieht, dass die Gewerberäume eine Nutzung als Fitnessstudio oder für Personal Training vorsehen. Ihr euch also z.B. ein bestehendes Studio angemietet hattet.


Fall 2:
Eine weitere mögliche Rückforderung ergibt sich, wenn der Vermieter die Gewerbeimmobilie nicht in einem nutzbaren Zustand hält.

Während des Lockdowns könnten Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten aufgrund von Einschränkungen oder Sicherheitsmaßnahmen verzögert oder ausgesetzt werden. Wenn dies bei dir zu einer erheblichen Beeinträchtigung geführt hat, z.B. Wasserschaden wurde nicht repariert und du konntest den Kursraum auch nach Wiedereröffnung nicht nutzen.


Fall 3:
Kommen wir zu der Variante, die du meinst. Das Gericht hat entschieden, dass eine Anpassung der Miete möglich ist, wenn kaum Kompensationszahlungen von Seiten des Staates geflossen sind. Dies ist primär im „ersten Lockdown“ so gewesen.

Wenn du das belegen kannst, besteht eine realistische Chance auf teilweise Rückzahlung der gezahlten Miete. Das Gericht hat in dem zu beurteilenden Fall eine Quote von 50:50 vorgeschlagen.

UNBEDINGT BEACHTEN:
Der BGH hat auch festgestellt, dass es keinen pauschalen Rückzahlungsanspruch gibt. Es muss jeder Einzelfall individuell betrachtet und der Umsatzrückgang nachgewiesen werden.

Daher kann sich eine Klage lohnen, sie sollte aber vorab genau geprüft werden, um ein etwaiges Kostenrisiko abzuschätzen.

Geht es z.B. um eine Rückzahlung einer Mietforderung von 5.000€, so besteht ein Kostenrisiko in Höhe von ca. € 3.000,00, sollte man verlieren und alle Kosten tragen müssen. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und alle Anwaltskosten. Daher sollte nicht vorschnell eine Klage erhoben werden.


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Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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