Mitglied zahlt Beitrag nicht: So kommst Du ohne Anwalt an Dein Geld
26. Oktober 2021
Lesedauer: 3:30 Minuten
Das kennst Du auch, da legt Dir das Mitglied ein Attest vor oder beruft sich auf die Unzumutbarkeit der 3G-Regel, zahlt die Beiträge nicht mehr und will den Vertrag fristlos kündigen. In den seltensten Fällen muss das Mitglied die Beiträge wirklich nicht mehr bezahlen.
Beachte: Sobald das Mitglied die Einzugsermächtigung widerrufen hat, darfst Du die Beiträge nicht mehr einziehen. Auch dann nicht, wenn das Mitglied unberechtigt nicht mehr bezahlt.
Aber wie geht man am besten vor, wenn das Mitglied sich weigert zu bezahlen und mittlerweile mehrere Monate offen sind?
Wenn das Mitglied sich streiten will und sich weigert zu bezahlen, kannst Du Dir Nerven sparen und mir als Anwältin für Sportrecht alles rüber schicken … dann brauchst Du nicht weiterlesen, weil ich alles für Dich regele.
… oder Du leitest ein gerichtliches
Mahnverfahren ein.
Bei Geldbeträgen unter € 1.000,00 ist eine Klage oftmals zu aufwendig und nur wenige Anwält:innen sind bereit, dies bei Gericht für Dich durchzusetzen, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Honorare dafür zu gering sind. Dann bietet sich das gerichtliche Mahnverfahren an.
In 5 Schritten bis zum Geld
Schritt 1: Mahnung schreiben
Fordere das Mitglied noch mal „förmlich“ zur Zahlung auf. Setze ihm eine 10-tägige Frist.
Schritt 2: Mahnbescheid beantragen
Zahlt das Mitglied nicht, kannst Du das Mahnverfahren einleiten. Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellst Du am Einfachsten online über das allgemeine
Online-Mahnportal.
Schritt 3: Zustellung des Mahnbescheides
Der Mahnbescheid wird dem Mitglied dann vom Gericht mit der Post zugestellt. Darin wird es aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Geldschuld zu bezahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.
Legt es Widerspruch ein, geht die Sache vor Gericht. Auch vor Gericht brauchst Du dann keine:n Anwält:in. Das Gericht fällt dann ein Urteil. Fertig.
Schritt 4: Vollstreckungsbescheid beantragen
Widerspricht das Mitglied nicht, bezahlt aber auch nicht, kannst Du nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dann wieder zugestellt. Mit der Zustellung beginnt eine neue Zwei-Wochen-Frist.
Schritt 5: Gerichtsvollzieher
Nach Ablauf der Frist kannst Du einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen (Antrag auf Zwangsvollstreckung).
PRAXISTIPP
Kennst Du den Arbeitgeber Deines Mitglieds, kannst Du statt einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen auch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Damit kann man dann direkt den Arbeitgeber des Mitglieds anschreiben und dieser muss vom Gehalt des Mitglieds Dir einen Teil überweisen. Das geht solange, bis Deine Forderung erfüllt ist.
Vor dem Antrag würde ich empfehlen, das Mitglied noch mal anzuschreiben, dass man nun den Arbeitgeber anschreiben und das Gehalt pfänden wird. Wenige Dinge bewirken eine Zahlung, wie die Ankündigung einer Lohnpfändung.
Schaffe ich das als juristischer Laie überhaupt?
Das klingt erstmal alles hoch kompliziert und bürokratisch. Ich bin ehrlich: Ist es beim ersten Mal auch. Wenn man sich aber einmal eingearbeitet hat, folgt es alles einer Logik und der zweite Mahnbescheid geht schnell und einfach.
Inkasso als Alternative?
Du kannst auch ein Inkassounternehmen beauftragen. Jedoch kosten Inkassobüros genauso viel wie ein Anwalt/ eine Anwältin, da sich diese bei der Abrechnung genauso wie Kanzleien am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz orientieren müssen.
Aber denen verkaufe ich doch meine Forderung?! – Nein!
Solange Du kein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung im Mahnverfahren erstritten hast (Schritt 1 – 4), fehlt Dir ein sogenannter „Titel“. Ohne einen solchen Titel kauft Dir auch kein Inkassounternehmen die Forderung ab.
FAZIT
Ob sich ein Mahnverfahren lohnt, muss immer für den Einzelfall entschieden werden. Du musst bedenken, dass Du die Gerichtsgebühren von mindestens € 36,00 vorstrecken musst. Dies ist bei einer Forderung von € 40,00 genauso der Fall wie bei € 400,00.
Damit können die Gebühren schnell mal die eigentliche Forderung „auffressen“. Kennst Du aber den Arbeitgeber, ist ein Mahnverfahren eine tolle Sache. Dann bekommst Du auch die Gebühren erstattet.
Wenn Du Fragen zum Mahnverfahren oder offenen Beiträgen hast, melde Dich gerne per
E-Mail bei mir oder vereinbare einen
Termin über die Website.
Ich freue mich auf Dich.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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