Namenswahl fürs Studio: Das solltest Du beachten!
28. Januar 2020
Lesedauer: 2:15 Minuten
Fitnesstrainer Sebastian hat die „Paradise of Fitness GmbH” eröffnet. In der Nähe existiert allerdings bereits ein kleines Studio mit dem Namen „Fitnessparadies”. Florian, der Betreiber des Studios, beruft sich darauf, dass er zuerst da war, auch wenn er nicht im Handelsregister eingetragen ist. Kann er die Namensnennung verbieten lassen?
Nein, das geht nicht. Aber warum eigentlich nicht?! Grundsätzlich müssen sich selbstständige Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nicht ins Handelsregister eintragen. Sie können dies aber auf freiwilliger Basis tun. Für andere Unternehmensformen ist der Eintrag jedoch zwingend erforderlich, neben AG, OHG und GmbH gilt dies auch für die haftungsbeschränkte UG.
Ein Unternehmer ist bei der Findung eines geeigneten Firmennamens relativ frei. Voraussetzung ist jedoch, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist und gegenüber anderen Firmen eine Unterscheidungskraft besitzt (Firmenausschließlichkeit).
Der gewerbliche Schutz der Firma als geschäftliche Bezeichnung erfolgt dann nach Markenrechtsgesetzen. Dieser Schutz entsteht jedoch nur, wenn das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist. Ebenso muss die Unterscheidungskraft auch nur gegenüber anderen im Handelsregister eingetragenen Firmen bestehen.
Sebastian durfte den Namen „Paradise of Fitness GmbH” ins Handelsregister eintragen lassen. Da es sich um einen unterscheidbaren und nicht irreführenden Namen mit Zusatz GmbH handelt. Auf die Unterscheidbarkeit zum „Fitnessparadies” musste er keine Rücksicht nehmen, da dieser Betrieb nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Übrigens: Namen von Unternehmen, die nicht im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, nennt man „Unternehmensbezeichnungen”. Es handelt sich dann nicht um eine "Firma" im handelsrechtlichen Sinne.
Beachte: Wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, dann muss der Name des (voll haftenden) Inhabers schon aus dem Namen des Unternehmens hervorgehen.
Ein Freiberufler oder Kleingewerbetreibender muss im Geschäftsverkehr daher immer mit Vor- und Zunamen des vollhaftenden Inhabers auftreten. Bei Freiberuflern reicht allerdings der Familienname aus. Zusätzlich zum Eigennamen dürfen Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Phantasiebegriffe verwendet werden, z.B. „Florian Meiers Fitnessparadies” oder „Fitnessparadies Florian Meier”.
Die Empfehlung der IHK und HWK dazu lautet: „Schreiben Sie unter oder neben das Logo mit dem Phantasienamen oder mit der Buchstabenkombination direkt Ihren Vor- und Nachnamen.”
Bildnachweis: CC BY-SA 3.0 / Claus-Joachim Dickow
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Firmenschilder_am_Gewerbegebäude_Alter_Teichweg_23_in_Hamburg-Barmbek-Süd.jpg
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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