Digitale Produkte: Das musst du beim Verkauf beachten

29. November 2022 Lesedauer: 2:30 Minuten
Online Kurs

Kennst du das: Es wird ganz viel über ein Thema geredet und am Ende weißt du trotzdem nicht, was das jetzt für dich oder deine Kund:innen bedeutet?

So ging es mir mit den Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu digitalen Produkten und Dienstleistungen.

Mir war klar, dass wenn Fitnesskurse, die online verkauft werden, unter den Begriff der digitalen Produkte fallen, sind die Gesetzesänderungen auch höchst relevant für meine Kundschaft, also für euch.

Deswegen habe ich dazu an einer Fortbildung teilgenommen, in der ganz viel zu den Gesetzesänderungen erzählt wurde. Danach war ich aber auch nicht schlauer, weil nur die Änderungen an sich, aber nicht die Konsequenzen besprochen wurden.

Ich hasse sowas.

Im Austausch mit einer anderen Rechtsanwältin haben wir dann Licht ins Dunkel bringen können. Unsere Erkenntnisse will ich euch nicht vorenthalten.

Was fällt alles unter digitale Produkte und Dienstleistungen?

Bei der Definition von „digitalen Dienstleistungen“ hatte der Gesetzgeber Dienstleistungen vor Augen, die den Umgang mit Daten sowie die Datenverarbeitung ermöglichen.

Beispiele dafür sind Textverarbeitungsprogramme, Streamingdienste, Messenger-Dienste usw., nicht jedoch Leistungen, die lediglich digital über eine Website vermittelt werden.

Die gute Nachricht: Der Abschluss von Mitgliedschaften über die Website deines Fitnessstudios fällt also nicht darunter.

Unscharf ist das Gesetz dahingehend, ob Online-Kurse und Webinare unter den Begriff der digitalen Dienstleistung fallen. Das werden Gerichte entscheiden müssen.

Die schlechte Nachricht: E-Books oder aufgenommenen Fitnesskursen fallen sehr wohl unter die Definition von „digitalen Produkte“.

Was hat man überhaupt geändert?

Wenn ein Verbraucher einer Ware kauft, kann er bei einem Mangel sogenannte Gewährleistungsrechte (Ersatzlieferung, Preisminderung etc.) gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Nun hat man auch digitale Produkte und digitale Dienstleistungen in das Gewährleistungsrecht aufgenommen. Das bedeutet, dass die Kund:innen von dir z.B. Rückerstattung oder Minderung des Kaufpreises oder auch Beendigung des Vertrages verlangen können, wenn dein digitales Produkt oder deine digitale Dienstleistung einen Mangel aufweist.

Beispiel:
Du verkaufst einen Online-Kurs, der sich nicht auf allen Geräten abspielen lässt, worauf du aber nicht hingewiesen hast (weil dir das vielleicht gar nicht bewusst war).

Konsequenz:
Dein Kunde kann sich nun auch auf die Gewährleistungsrechte aus dem BGB berufen. Er kann dich also auffordern, den Online-Kurs in einem neuen Format auszuliefern, so dass es auch auf seinem Gerät abspielbar ist oder wenn dir das nicht, oder nur mit übermäßig hohen Kosten möglich ist, Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Das, was du bisher vielleicht aus Kulanz und im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit sowieso schon gemacht hast, steht nun auch im Gesetz.

Interessant zu wissen:

Es wurde klargestellt, dass die Daten von Nutzern mit Entgelt gleichzusetzen sind.

Das bedeutet, auch wenn du deinen Online-Kurs „kostenlos“ zur Verfügung stellst und der Kunde im Tausch für den Kurs dir seine E-Mail-Adresse für deine Newsletter gibt, er sich bei einem Mangel auf die Gewährleistungsrechte berufen kann.

Willst du wissen, was du sonst noch so bei Online-Kursen beachten musst?

Dann lies dazu gerne meinen Blogartikel „Online Kurse – Beachte diese 3 Dinge, sonst drohen Abmahnungen“.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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