Selbstzahler in der Physio-Praxis: Die 3 Fallstricke musst du kennen

19. März 2024 Lesedauer: 2:30 Minuten
Fitness Geraete

Neulich wurde ich gefragt: „Bei Selbstzahlerleistungen in der Physiotherapie gibt es doch bestimmt rechtliche Fallstricke, oder?“.

Ja klar, und das Schöne ist, es gibt dafür auch Lösungen.

Selbstzahlerleistungen gewinnen zunehmend an Bedeutung und eröffnen Praxen die Möglichkeit, ihr Leistungsspektrum zu erweitern und zusätzliche Einnahmen zu generieren.

Als Selbstzahler gelten alle Personen, die eine (physiotherapeutische) Behandlung in Anspruch nehmen, für die sie keine ärztliche Verordnung haben bzw. die nicht von einem Arzt verordnet werden kann.

Fallstrick Nr. 1: Benennt ein Kunde Beschwerden, die eine ärztliche Diagnostik erfordern, wahrscheinlich erscheinen lassen oder auf eine Krankheit hindeuten, dann darfst du diesen nicht behandeln.

Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die Praxis bzw. die dort behandelnden Therapeuten eine Zusatzqualifikation wie den sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie haben. Dann ist es möglich Physiotherapie auch ohne ärztliche Verordnung, Rezept oder Überweisung anzubieten.

Fallstrick Nr. 2: Gemäß den Bestimmungen in den Rahmenverträgen der GKV muss die Praxis, in der gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, in sich abgeschlossen sein und darf nicht mit anderen Praxen oder gewerblichen Bereichen verbunden sein.

Das Anbieten von Zusatzleistungen wie Fitnesskurse oder Gerätetraining für Selbstzahler kann als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Um mögliche Probleme mit der Krankenkasse zu vermeiden, sollten diese Zusatzleistungen beispielsweise außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Praxis oder in separaten Räumlichkeiten, in denen keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt werden, angeboten werden. Ebenso brauchst du für Selbstzahler eigene Verträge und AGB.

Lange Zeit gab es sogar Probleme, wenn dieselbe Eingangstür benutzt wurde. Diese harte Linie wurde jedoch aufgegeben.

Fallstrick 3: Bei der Werbung im Gesundheitsbereich gibt es aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten. Bevor du aktiv Werbung machst, solltest du dich zumindest in den Grundzügen mit dem Heilmittelwerbegesetz und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb befasst haben oder dich dazu beraten lassen.

Grundsätzlich gilt, dass die Werbung nicht irreführend sein und den Verbraucher nicht täuschen darf. Die Werbung muss daher so gestaltet sein, dass klar erkennbar ist, welche Leistungen von den Kassen bezahlt werden und welche nicht.

Die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) müssen immer dann beachtet werden, wenn die Werbung einen Bezug zur Linderung von Leiden herstellt. Heilversprechen jeder Art sind verboten, sofern die Heilung nicht wissenschaftlich nachgewiesen wurde.

Wichtig zu wissen: Auch Wirkaussagen fallen unter den Begriff der verbotenen Heilversprechen. So stellt der Werbeslogan - „Durch Kinesiologie Taping kann eine Verbesserung der Belastbarkeit herbeigeführt werden.“ - ein verbotenes Heilversprechen dar, für welches du von der Konkurrenz oder Verbraucherverbänden abgemahnt werden kannst.


Fazit: Die Einführung eines Trainingsbereichs für Selbstzahler bietet finanzielle Chancen, birgt jedoch auch einige rechtliche Herausforderungen.

Dazu gehören unter anderem die klare Trennung von Praxis und Selbstzahlerbereich, die Beachtung von Werbeverboten, der Datenschutz und die korrekte Abrechnung. Zudem erfordert der gewerbliche Selbstzahlertrainingsbereich separate Verträge und AGB.

Wenn du aber von Beginn an die rechtlichen Fallstricke beachtest und entsprechende Maßnahmen zur rechtskonformen Umsetzung durchführst, kannst du dich damit erfolgreich und rechtssicher am Markt positionieren.


Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.

Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch über unsere Website. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


d Artikel in E-Mail als Link verschicken


d Weitere interessante Artikel und Videos



Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden!


Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts! Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.

d News abonnieren








Rechtssicher bis Weihnachten!


Mach dich fit für 2025 mit unserem exklusiven Adventskalender.

Von der Haftung über unwirksame Klauseln bis hin zu Fällen aus der Praxis – wir klären, was du wissen musst, um rechtlich abgesichert zu sein.
Ja, auch als Anwältin nutze ich Cookies ...

Generell sind Cookies gar nicht böse. Einige sind nötig, damit die Website funktioniert, andere helfen mir, Ihnen künftig noch gezielter Tipps & Tricks für Ihr rechtssicheres Business zu geben. Dazu nutze ich z.B. Google Analytics, Facebook Pixel und LinkedIn Insight Tag.

Daher helfen Sie mir, aber auch sich, wenn Sie alle Cookies akzeptieren.
Cookie



Mehr Informationen zu den Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.