Rad-Guides aufgepasst: Rechtsirrtümer die Sie kennen sollten!
08. Dezember 2020
Lesedauer: 3:30 Minuten
Neben den Trainingsmythen wie „im Winter nur mit gleichmäßiger Geschwindigkeit fahren“ oder „Beinkraft gewinnt man nur durch hohe Gänge“ gibt es auch im Verkehrsrecht Irrtümer, die beharrlich unter den Radsportlern weitergegeben werden, ohne sie zu hinterfragen.
Dieses gefährliche Halbwissen kann aber ganz schön teuer werden, denn aus rechtlicher Sicht ist die Sache eindeutig: das Fahrrad ist ein Fahrzeug. Der Radfahrer führt ein Fahrzeug und deshalb gelten für ihn die allgemeinen Verkehrsregeln samt den dazugehörigen Gesetzen und dem Bußgeldkatalog.
Als Radsportler sollte man daher zumindest die
Straßenverkehrsordnung (StVO) und die
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kennen, um sich im Straßenverkehr korrekt verhalten zu können.
Die StVO soll mit ihren Regeln und Vorschriften für einen sicheren Straßenverkehr sorgen. Sie gilt für alle Verkehrsteilnehmer, egal ob Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer.
Die StVZO regelt technische Voraussetzungen und formale Bedingungen, als Vorgaben für verkehrssichere Fahrzeuge. Es werden aber nicht nur die Zulassungsbestimmungen für Kraftfahrzeuge definiert, sondern auch die Mindestausstattung für Fahrräder.
Beachte: Beide Rechtsordnungen gelten auch für Rennradsportler, die einem Verband angehören. Die Verbandszugehörigkeit spielt nur eine Rolle für die Radausstattung während eines Wettkampfs oder außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums.
Wer die gesetzlichen Regelungen nicht kennt oder bewusst missachtet, riskiert ein Bußgeld und muss bei einem Unfall mit Schadensersatzforderungen rechnen.
•Radfahrer dürfen einen Zebrastreifen benutzen – Irrtum!
Radfahrer haben beim Überqueren eines Zebrastreifens nicht dasselbe Vorrecht vor Autofahrern wie ein Fußgänger. Aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit beim Radfahren kann es zu brenzligen Situationen kommen, wenn der Radfahrer zu spät wahrgenommen wird. Er riskiert beim Überfahren des Zebrastreifens sogar ein Bußgeld, wenn ein Autofahrer wegen ihm abbremsen oder halten muss. Dasselbe Vorrecht wie ein Fußgänger steht dem Radfahrer aber zu, wenn er absteigt und sein Rad über den Zebrastreifen schiebt oder die Pedale ausklickt und mit herabhängenden Beinen über den Zebrastreifen rollt.
•Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot – Ja, aber ...
Missachtung des Rechtsfahrgebots zieht auch für Rennradfahrer ein Verwarngeld von 15,00 Euro nach sich. Das Rechtsfahrgebot bedeutet aber nicht, dass Radfahrer sich komplett rechts an den oft unebenen Fahrbahnrand drängen und sich dabei selbst in Gefahr bringen müssen. Die Rechtsprechung hat einen Abstand von 80 Zentimetern vom Fahrbahnrand als normal angesehen.
Bei hohen Bordsteinen, tiefen Gullideckeln oder anderen Gefahren kann je nach Situation auch mehr Abstand gehalten werden.
•Benutzungspflicht von Radwegen auch für Rennräder? – Irrtum!
Auch wenn Autofahrer es oftmals nicht wahrhaben wollen, Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören deshalb grundsätzlich auf die Straße. Anders ist dies rechtlich nur, wenn Radwege vorhanden sind und diese mit einem blau-weißen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Die Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) sowie 241 (getrennter Fuß- und Radweg) verpflichten auch Rennradfahrer zur Benutzung des Radwegs. Diese Schilder sind im Alltag jedoch eher die Ausnahme als die Regel.
Richtig ist also, dass nur Radwege mit den blauen Radwegschildern zwingend benutzt werden müssen.
Gut zu wissen: Auch ein ausgeschilderter Radweg muss nicht benutzt werden, wenn er nicht befahrbar (z.B. zugeparkt oder mit Mülltonnen zugestellt), unzumutbar (z.B. wegen Scherben) oder nicht straßenbegleitend (min. 5m von der Fahrbahn entfernt) ist.
Die alltäglichen Konflikte im Straßenverkehr lassen sich nicht verhindern, umso besser ist es jedoch wenn man weiß, was man darf und was nicht und welche Konsequenzen drohen. Da sich viele Irrtümer über die Rechte von Radsportlern im Verkehr hartnäckig halten und Versicherungen gerne eine Mitschuld verteilen, empfiehlt es sich im Schadensfall Rechtsrat von einem Experten einzuholen.
Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84
Wir freuen uns auf Sie.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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