Rechtliche Fallstricke bei Testimonials
13. Juli 2021
Lesedauer: 3:45 Minuten
Den Tipp für mehr Kund:innen kennen Sie sicher auch:
„Sammle unbedingt Google-Bewertungen und veröffentliche Testimonials auf Deiner Website!“.
Das ist bestimmt richtig, denkt man nur an sein eigenes Nutzerverhalten. Aber wir wären nicht in Deutschland, wenn es dazu nicht auch ein paar Vorgaben und rechtliche Fallstricke geben würde.
Werbung im Bereich Sport und Gesundheit ist aus rechtlicher Sicht eine heikle Angelegenheit. Die Vorgaben und Einschränkungen ergeben sich hierbei aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Jeder, der mit gesundheitsbezogenen Aussagen wirbt, muss das HWG beachten. Dabei ist es egal, ob derjenige Personal Trainer:in oder Sportmediziner:in ist. Es kommt allein auf die konkrete Aussage an.
Wer als Trainer:in oder im Studio bestimmte Methoden, Geräte oder Verfahren einsetzt und damit auch Werbung macht, unterfällt den Vorgaben des HWG.
Ein Beispiel wären Kinesotapes, wer diese seinen Kund:innen empfiehlt, muss darauf achten, keine Heil- oder Wirkungsversprechen abzugeben.
Was alles nach dem HWG verboten ist und worauf man als Trainer:in achten muss, erfahren Sie in meinem Blog-Video
„Heilversprechen, Haftung & Co - So machen Sie Ihre Online-Kurse rechtssicher“
Neben den ganzen Verboten sind im HWG aber auch Werbemaßnahmen aufgezählt, die zulässig sind. Voraussetzung dabei ist aber immer, dass diese
nicht „missbräuchlich, abstoßend oder irreführend“ sind.
- So dürfen Kundenmeinungen und Dankesbotschaften nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person tatsächlich mit der Methode behandelt wurde.
- Der Kunde/ die Kundin für die Bewertung nicht bezahlt oder anderweitig entlohnt wurde, also hinter der Bewertung kein wirtschaftliches Interesse stand.
Der Behandlungs- bzw. Trainingserfolg auch nicht übertrieben und undifferenziert dargestellt werden. Es muss immer deutlich gemacht werden, dass sich diese Bewertung auf den Einzelfall dieser Person bezieht und kein allgemeines Wirkversprechen für Ihre Trainingsmethoden ist.
Unproblematisch sind zusammenfassende Aussagen mehrerer Kund:innen, vorausgesetzt es entspricht auch der Wahrheit. Beispiel:
„Rund zwei Drittel meiner Kund:innen berichten nach nur drei Einheiten über mehr Beweglichkeit im Nacken- und Schulterbereich.“.
Auch nicht von den Verboten des HWG erfasst sind Bewertungen, die sich auf die Art und Weise des Trainings beziehen. Beispiel:
„Coach Daniel hat das Training immer wieder an meine berufliche Situation angepasst, was erheblich zum Erfolg meiner Abnahme beigetragen hat.“.
Bitte beachten: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2013 entschieden, dass es irreführend ist, wenn man nur positive Kundenmeinungen freischaltet. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Kunden eine neutrale, nicht geschönte Sammlung von Bewertungen erwarteten. Das Urteil bezog sich jedoch auf Bewertungsportale im Internet. Auf der eigenen Website ist es durchaus zulässig, eine Auswahl an ausschließlich positiven Testimonials zu veröffentlichen.
Werbung für sich als Studio-Inhaber:in, Yoga-Lehrer:in oder Personal Trainer:in ist trotz Verbot von Heilversprechen also nicht unmöglich.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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