Rechtliche Fallstricke für Trainer beim Hands-on-Training
05. März 2024
Lesedauer: 2:30 Minuten
Ich muss zugeben, als man mich fragte, wie ich aus rechtlicher Sicht das hands-on Training einschätze, musste ich erst mal nachlesen, um was es dabei geht. Ich stellte schnell fest, dass unter Therapeuten und Personal Trainern das Hands-on Training als effektive Methode gilt, um Kunden zu körperlichen Bestleistungen zu verhelfen und Beeinträchtigungen zu minimieren.
Du hast es dir sicherlich schon gedacht: Aus rechtlicher Sicht gibt es dabei ein paar Fallstricke, die du nicht übersehen solltest.
Fallstrick 1: Haftungsausschluss
Jeder physische Einsatz birgt das Risiko von Verletzungen. Aus rechtlicher Sicht ist jedes Anfassen, auch bei der Korrektur von Übungen, ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, auf die jeder anders reagiert.
Bevor du einen Kunden anfasst, solltest du unbedingt Blickkontakt herstellen und dich vergewissern, ob eine Berührung okay ist und erklären, warum du das machen willst. Juristisch ausgedrückt, holst du dir die Einwilligung ein.
Praxistipp: Wer auf Nummer sicher gehen will, listet im Angebot bzw. Vertrag auf, was alles in der Anamnese und dem Training enthalten sein kann, und lässt das Mitglied dann ankreuzen und unterschreiben, was gemacht werden darf.
Fallstrick 2: Wirkversprechen
Vielen Trainern ist bewusst, dass sie keine Heilversprechen abgegeben dürfen. Den Begriff Heilversprechen darf man aber nicht zu wörtlich nehmen. Ein solches liegt nicht nur vor, wenn eine ausdrückliche Heilung versprochen wird, sondern bereits auch dann, wenn eine Wirkaussage getroffen wird. Auch wenn du von der Methode des Hands-On-Trainings überzeugt bist und schon viele positive Veränderungen bei deinen Kunden damit bewirkt hast, lass in der Werbung Wirkaussagen weg.
Etwas anderes gilt nur, wenn es einen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkung gibt, z.B. in Form einer klinischen Studie. Bei der Verwendung von verbotenen Werbeaussagen drohen dir neben den Abmahnungen der Konkurrenz und von Verbraucherverbänden auch teure Bußgelder und ein Strafverfahren.
Fallstrick 3: Datenschutz
Die meisten Trainer haben eine Datenschutzerklärung für die Website. Die DSGVO verpflichtet dich aber auch deine Kunden zusätzlich darüber zu informieren, welche Daten im Rahmen des Trainings erhoben werden, für welche Zwecke du sie verarbeitest usw. damit sie entscheiden können, ob sie dir ihre Daten dafür zur Verfügung stellen wollen.
Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten brauchst du sogar eine gesonderte Einwilligung, um die Daten für die Trainingssteuerung verarbeiten zu können.
Praxistipp: Am einfachsten ist es, sich die Einwilligung bereits zusammen mit dem Trainingsvertrag geben zu lassen. In diesen sollte daher folgende Klausel aufgenommen werden:
„Ich willige ein, dass Trainer XY meine Gesundheitsdaten und biometrischen Daten zum Zwecke der Trainingsunterstützung verarbeitet.“. Werden die Daten in eine Software eingegeben, muss auch über diese näher informiert werden.
Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der
aktivKANZLEI durchaus machbar.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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