Personallose Studios & Videoüberwachung: Diese Fallstricke solltest du kennen
16. April 2024
Lesedauer: 3:00 Minuten
Wenn du mich fragst, gehört das Thema personallose Zeiten im Fitnessstudio in Kombi mit Videoüberwachung aktuell zu den TOP 3 der Risiko-Themen (neben Scheinselbstständigkeit und unwirksamen AGB).
Interessanterweise spielt die Haftung dabei gar keine so große Rolle. Vielmehr sind es die fehlende Einwilligung sowie die Nichtbeachtung des Datenschutzes bei der Einführung der Videoüberwachung, die einen teuer zu stehen kommen können.
Problem 1: Einwilligung
Ob du eine Einwilligung brauchst und wie diese ausgestaltet sein muss, hängt davon ab, welchen Bereich du mit den Kameras überwachen willst und wenn man es genau nimmt, auch in welchem Bundesland das Studio sich befindet.
Der Eingangsbereich, Parkplatz und Check-in geht problemlos auch ohne Einwilligung. Anders sieht das aus bei den Trainingsflächen oder dem Loungebereich.
Wenn ich eine Einwilligung brauche, dann muss diese auch aktiv abgegeben werden. Du kannst also nicht pauschal in die AGB schreiben, dass das Mitglied die Videoüberwachung mit der Unterschrift akzeptiert oder die Einwilligung mit einem angekreuzten Kasten einholen.
Bei neuen Verträgen kannst du ganz klar festlegen, dass das Mitglied einwilligen muss, ansonsten kann es in diesem Studio leider nicht trainieren.
Problematisch ist aber der Fall, wenn ich meinen Service mit personallosen Zeiten erweitern und dafür Videoüberwachung einführen will.
Willst du es rechtlich korrekt machen, musst du jedes Mitglied ansprechen und dir die Einwilligung einholen. Den Mitgliedern, die mit den Videokameras nicht einverstanden sind, räumst du ein Sonderkündigungsrecht ein. Ein mehrjährigerer Streit darüber lohnt sich nicht.
Diesem Ärger kann man aus dem Weg gehen und eine „Kombilösung“ einführen. Bei dieser wird der normale Betrieb ohne Videoüberwachung beibehalten und für die zusätzlichen personallosen Zeiten mit Videoüberwachung wird eine Einwilligung benötigt. Die Verträge bleiben also bestehen und nur wer den zusätzlichen Service nutzen will, musste zwingend einwilligen.
Es gibt immer Lösungen, man muss halt nur darüber sprechen.
Problem 2: Datenschutz
Die gute Nachricht: Videoüberwachung in Fitnessstudios ist möglich. Wie bereits angesprochen, muss zwischen den verschiedenen Bereichen unterschieden werden. Das Umkleiden nicht aufgezeichnet werden, versteht sich hoffentlich von selbst, wurde aber 2017 auch noch mal explizit gerichtlich klargestellt.
Wer Ärger mit dem Datenschutzbeauftragten, Rückbau der Kameras und teure Bußgelder vermeiden will, braucht nicht nur einen guten Grund und eine Einwilligung, um die Trainingsfläche zu überwachen, sondern muss vorher auch einiges dokumentieren:
- Notfallplan für Datenschutzvorfälle & IT-Sicherheitsprotokoll
- Dokumentation Technisch Organisatorische Maßnahmen (TOMs)
- Hinweisschilder mit Link oder QR-Code zur Datenschutzinformation
- Dokumentation Ergebnis Interessenabwägung zw. Studio - Mitglied
- Dokumentation wo und wann die Überwachung erfolgt
- Verfahrensverzeichnis über die Datenverarbeitung im Studio
Wenn du mehr zu den rechtlichen Fallstricken und insbesondere auch zur Haftung und wie du diese vermeidest, wissen willst, dann höre gerne mal in die
Folge 105 vom Podcast Hashtag Fitnessindustrie rein.
Ich war mal wieder als Rechtsexpertin zu Gast und Andreas hat mir allerlei rechtliche Fragen rund um personallose Studios gestellt.
Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten, aber mit der
aktivKANZLEI durchaus machbar.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir, wie wir dich dabei unterstützen können.
Ich freu mich, wenn wir deine rechtliche Absicherung gemeinsam angehen.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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