Unzuverlässiges Personal: So reagierst du richtig
04. Juli 2023
Lesedauer: 2:00 Minuten
Suchst du auch händeringend nach Personal. Bestenfalls findet man loyale, zuverlässige und kompetente Menschen. Doch was, wenn das mal nicht der Fall ist? Ich zeige dir, wie du als Arbeitgeber/in richtig reagierst.
Folgender Fall:
Das Fitnessstudio hat ab 6:00 Uhr morgens geöffnet, aber durch einen unzuverlässigen Mitarbeiter kommt es praktisch jede Woche einmal vor, dass erst um halb sieben oder sieben aufgeschossen wird.
Frage 1: Kann ich den Mitarbeiter kündigen oder muss ich ihn vorher abmahnen?
Antwort: Eine Kündigung setzt immer eine Abmahnung voraus. Auf eine Abmahnung kann nur verzichtet werden, wenn ein Vertrauensbruch vorliegt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Daher muss der Mitarbeiter zunächst abgemahnt, also auf sein fehlerhaftes Verhalten hingewiesen werden.
- Die Abmahnung muss konkrete Angaben zu Ort, Datum und Zeit des Zuspätkommens enthalten. Eine pauschale Abmahnung wegen häufigem zu spät kommen reicht nicht.
- Es müssen die Konsequenzen aufgezeigt werden. Dazu zählt auch der Hinweis, dass es bei erneuter Verspätung zu einer Kündigung kommen kann.
- Erst wenn der Mitarbeiter dann erneut zu spät aufschließt, darf er gekündigt werden.
Ein häufiger Verspätungsgrund ist der Weg zum Arbeitsplatz. Grundsätzlich trägt aber der Mitarbeiter das Wegerisiko. Er ist also dafür verantwortlich, genug Zeit einzuplanen und rechtzeitig loszugehen.
Frage 2: Berechtigt dies die Mitglieder fristlos zu kündigen? Kann ich dafür Schadensersatz vom Mitarbeiter verlangen?
Antwort: Wenn das Fitnessstudio trotz mehrfacher Beschwerden über unzuverlässiges Personal nicht in der Lage ist, zuverlässigen Service zu bieten, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Mitglied dem Studio 1) konkret aufgezeigt hat, wann es trainieren wollte und 2) wieviel später erst aufgemacht wurde und 3) die fristlose Kündigung androht hatte, sollte es wieder vorkommen.
Wenn das Problem dann weiterhin besteht und das Mitglied dadurch Unannehmlichkeiten hat, besteht die Möglichkeit für eine Sonderkündigung.
Es gibt das Konstrukt des „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“. Die Rechtsprechung hat für Arbeitsverhältnisse jedoch eine Haftungserleichterungen entwickelt, um eine finanzielle Überforderung des Mitarbeiters zu verhindern. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeiter gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss man eine prozentuale Quote bilden.
Bei mehrfachem Zuspätkommen liegt wohl grobe Fahrlässigkeit vor, so dass man prinzipiell die verlorengegangenen Beiträge bis zum regulären Vertragsende vom Mitarbeiter einfordern könnte. Die Höhe ist jedoch auf maximal 3 Monatsgehälter beschränkt.
Wenn du dir einen stressfreien Umgang mit einem Personal wünschst und endlich Klarheit darüber haben willst, was du von den Beschäftigten verlangen darfst und was diese von dir einfordern können, dann schau dir mal unser Paket „easyHR“ an.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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