Rodeln, Skifahren, Langlaufen im Allgäu: Was ist trotz Corona noch erlaubt und was nicht?
07. Januar 2021
Lesedauer: 3:20 Minuten
Bis zum 31. Januar sollen wir weiterhin alle, soweit es möglich ist, zu Hause bleiben. Sport ist aber nach wie vor ein triftiger Grund, um das Haus oder die Wohnung zu verlassen.
Laut Mitteilung der Bayerischen Staatsregierung ist das Skifahren und Langlaufen auf sogenannten "Sportstätten" jedoch verboten.
Ein Fußballplatz, eine Tennishalle oder ein Fitnessstudio ist eine Sportstätte im Sinne der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – soweit klar. Aber wie sieht es mit Skihängen und gespurten Loipen in freier Natur aus?
Gilt das Sportstättenverbot auch für Skihänge und Loipen?
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat den Begriff Sportstätte dahingehend konkretisiert, dass unter den Begriff der Sportstätte insbesondere zugangsbeschränkte Sportanlagen, wie in sich geschlossene Langlauf- oder Biathlonstrecken oder -arenen mit entsprechender Sportstätteninfrastruktur fallen.
Eine einfache vorgespurte Loipe stellt daher keine Sportstätte im Sinne der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dar und kann bedenkenlos genutzt werden.
Voraussetzung ist jedoch nach wie vor, dass die aktuellen Regeln aus der Corona-Verordnung eingehalten werden. Ab dem 11.01.2021 darf man nur noch alleine, mit Personen aus demselben Hausstand oder einer anderen Person unterwegs sein.
Für Bürger aus Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz von 200 und mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt zusätzlich eine Bewegungseinschränkung. Sie dürfen sich maximal 15 km vom Wohnort entfernen. Damit sollen insbesondere Tagesausflüge und volle Skipisten sowie Rodelhänge verhindert werden.
Wer diese Voraussetzungen beachtet, darf Skifahren und Ski-Langlauf betreiben.
Unter den gleichen Bedingungen sind auch Rodeln, Schneeschuhwandern und Skitouren erlaubt.
Was ist mit einer Après-Ski Party light?
Natürlich gilt auch in der freien Natur, dass Menschenansammlungen zu vermeiden sind. Damit muss auf Après-Ski, auch wenn er draußen stattfinden soll, verzichtet werden. Zumal der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt ist. Die heiße Schokolade mit Rum, das
beliebteste Après-Ski Getränk 2019 (
https://www.snowplaza.de/weblog/21524-getraenke-apres-ski), trinkt man daher lieber in den eigenen vier Wänden.
Skurrile Besonderheiten in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gelten für den Wintersport ähnliche Bestimmungen. Hier galten schon seit Dezember die verschärften Corona-Regeln. Der Ausflug mit einem befreundeten Pärchen ist nun sowohl in Baden-Württemberg als auch in Bayern nicht mehr möglich.
Skihänge und Langlaufloipen dürfen aber auch während des Corona-Lockdowns genutzt werden, wenn die Personenanzahl beachtet wird und zusätzlich
„kein Begegnungsverkehr“ erfolgt. Mit Begegnung ist hier jedoch ein längerer Kontakt gemeint. Erlaubt ist auch weiterhin ein aneinander vorbei Fahren oder Überholen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Laut des Landesgesundheitsministeriums muss das „Merkmal der Weitläufigkeit“ gegeben sein.
Einfach ausgedrückt heißt es: Abstand halten!
Allerdings bleiben die Skilifte geschlossen.
Auf der Schwäbischen Alb machen nun zwei Skilifte aus der Not eine Tugend und vermieten sich selbst. Der Radiosender Donau3FM berichtet, dass Wintersportler den kompletten Lift für sich und den eigenen Haushalt mieten können. Eine Stunde Skilift mieten kostet bei den Betreibern jeweils 150,00 € (
https://bit.ly/2XabS6y).
Auch Reisen in die Schweiz oder Österreich werden erschwert, da neben der 10-tägigen Quarantäne ein Corona-Test 48 h vor oder unmittelbar nach der Einreise gemacht werden muss.
Schwere Zeiten nun auch für alle Wintersportler.
Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84
Wir freuen uns auf Sie.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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