Selbstständig im Nebenerwerb: Die 4 Dinge musst du beachten
20. August 2024
Lesedauer: 3:00 Minuten
Vor Kurzem erhielt ich folgende wichtige
Frage zur Selbstständigkeit im Nebenerwerb von der Kurstrainerin Pinar:
„Ich bin hauptberuflich Angestellte und übe nebenberuflich eine freiberufliche Tätigkeit als Gruppenfitnesstrainerin aus. In deinem Blog schreibst du: „Stuft die KK die Tätigkeit als nebenberuflich ein, fallen für diese selbstständige Tätigkeit keine weiteren Beiträge zur gesetzlichen Pflege- oder Krankversicherung an. An die schriftliche Bestätigung ist auch die DRV bei einer Betriebsprüfung gebunden.“
Meine KK hat mir den entsprechenden Bescheid zur Verfügung gestellt in dem bestätigt wird, dass meine Beschäftigung als Angestellte überwiegt und ich keine Beiträge aus meiner selbstständigen Tätigkeit zu zahlen habe.
Meinem Fitnessstudio war die Aussage zu vage, daher bin ich auf der Suche nach den entsprechenden Grundlagen. Kannst du mir hier weiterhelfen und mir dazu vielleicht die Grundlage nennen?“
Da meine Antwort für viele (Studio, Kurstrainer, Yogalehrer …) von euch interessant und wichtig ist, teile ich sie hier mit euch.
Antwort:
Folgende vier Dinge sind ganz wichtig zu verstehen und deswegen nehme ich sie vorweg:
- Die Bestätigung der Krankenkasse (KK) betrifft nur die Krankenkassen – und Pflegeversicherungsbeiträge. Bis Ende 2004 konnten die Krankenkassen noch komplett über den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheiden und es gab eine umfassende Bindungswirkung. Die Aufgaben hat seit 2005 nun die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
- Der Bescheid der Krankenkasse (nach § 28h Abs. 2 SGB IV) entfaltet daher nur Bindungswirkung zwischen dir und der KK.
- Das bedeutet, dass bei einer Betriebsprüfung die DRV eigenständig prüfen und bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (und ggf. Unfallversicherung) nachfordern kann.
- Die Bestätigung der Krankenkasse darf daher nicht mit einem Statusfeststellungsverfahren gleichgesetzt werden. Der Bescheid der Clearingstelle entfaltet eine umfassende Bindungswirkung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen und der Rentenversicherung. Der Bescheid der KK nicht.
Nun aber wirklich die Antwort auf die Frage:
Es steht leider nicht so klar im Gesetz drin. Es ergibt sich daraus, dass die KK einen Bescheid für die sie betreffenden Beiträge erlassen hat. Ein solcher Bescheid darf gemäß § 48 SGX nur aufgehoben werden, wenn sich tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse geändert haben. Wenn das nicht der Fall ist, kann die DRV ihn auch nicht aufheben lassen.
Vielmehr gibt es alte Urteile, wo die DRV den umfassenden Bescheid der KK aufheben lassen konnte und die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nachfordern durfte. Aber halt auch nur diese Beiträge.
Aber auch bei der DRV gibt es eine Versicherungsfreiheit, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Näheres kann man der Broschüre „Wie die Rentenversicherungspflicht dich schützt“ von der DRV (Seite 17 und 18, 18. Auflage, 4/2023) entnehmen.
FAZIT:
Der Bescheid der KK ist noch kein Garant dafür, dass bei einer Betriebsprüfung das Studio keine Nachzahlungen leisten muss. Der Bescheid betrifft nur die die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Außer die KK hat die DRV vor ihrer Entscheidung beteiligt. Aber das kommt sehr selten vor.
Wenn du, als Kurstrainer oder Studiobetreiber, auch von dem Thema Scheinselbstständigkeit betroffen bist, melde dich bei uns.
Lass und schauen, ob deine Situation kritisch ist oder nicht.
Vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch und wir zeigen dir, wie wir dich absichern können.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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