Sonntagsarbeit im Fitnessstudio: Das musst du beachten

15. November 2022 Lesedauer: 2:30 Minuten
Kundin unterschreibt Vertrag

Letzte Woche habe ich wohl doch den ein oder anderen aufgerüttelt. Ich hatte geschrieben, dass „die bestehenden Vorgaben zur Erfassung der Überstunden und Sonntagsarbeit weiterhin beachtet“ werden müssen.

Daraufhin erhielt ich eine E-Mail mit der verwunderten Nachfrage: „Als Fitnessstudios fallen wir doch unter die Ausnahmeregelung der Sonn- und Feiertagsarbeit. Warum muss ich denn da was beachten?“.

Rechtlicher Hintergrund

Im Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist ein Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage geregelt. Aber kein Verbot ohne Ausnahme: Fitnessstudios sind nach § 10 Abs.1, Nr.7 ArbZG vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit befreit.

Soweit richtig.

Das bedeutet aber nicht, dass Du Dich nicht an die anderen Paragraphen aus dem ArbZG halten musst.

Rechtliche Verpflichtungen trotz Ausnahme

Die Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen müssen immer dokumentiert werden. Egal wie es sonst im Studio gehandhabt wird.

Weiter steht deinem Studiopersonal gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG für jeden Sonntag und für jeden Feiertag, der auf einen Werktag (Montag – Samstag) fällt, ein Ersatzruhetag zu.

Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld bestraft. So mussten bereits Fitnessstudio für jeden nicht gewährten Ersatzruhetag ein Bußgeld in Höhe von € 350,00 bezahlen.

So machst Du es richtig

Beschäftigst Du Deine Mitarbeiter:innen an einem Sonntag, muss Du ihnen innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewähren. Bei Feiertagen kann der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen eingeräumt werden.

Gut zu wissen:

Der Ersatzruhetag muss an einem Werktag gewährt werden. Solange dein Studiopersonal an einem Samstag nicht arbeiten muss, kann dieser Samstag bereits als Ersatzruhetag angesehen werden.

Bei der Planung der Arbeitszeiten musst Du darauf achten, dass jede:e Mitarbeiter:in trotz der Ausnahmeregelung pro Jahr mindestens 15 Sonntage frei hat.

Kein Anspruch auf Zuschläge

Ein Streitpunkt sind auch immer Zuschläge. Deine Mitarbeiter:innen, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag auf ihr reguläres Gehalt.

Ein Anspruch auf einen Zuschlag gibt es nach dem ArbZG nur für Nachtarbeit (23:00 – 06:00 Uhr). Dieser beträgt in der Regel 25%.

Willst Du mehr über Deine Rechte und Pflichten als Arbeitgeber:in erfahren, dann lies gerne auf meinem Blog weiter:



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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