Unfitte Teilnehmer: So begrenzt du als Veranstalter deine Haftung ?
20. Februar 2024
Lesedauer: 3:00 Minuten
Wer eine Leistung anbietet, bei der sich Personen verletzten können, sollte die Antwort auf folgende Frage kennen: „Darf ich eine Person ausschließen, wenn sie nicht fit genug ist?“ und „Muss ich ihr dann ihr Geld zurückzahlen?“.
Dies betrifft Anbieter von Retreats und Veranstalter von Sportcamps genauso wie Studios und Personal Trainer/ Trainerinnen, da diese Fragen direkt die persönliche Haftung betreffen und damit rechtlich besonders brisant sind.
Antwort:
Deine Verantwortung beginnt bereits bei der Beschreibung der Aktivitäten auf der Verkaufsseite. Es darf keine leichtfertige Verharmlosung der Schwierigkeiten erfolgen. Aus der Beschreibung muss ganz klar hervorgehen, was die Teilnehmenden objektiv erwartet.
Vor Ort hast du die Pflicht, dich vom Gesundheits- und Fitnesszustand der Teilnehmenden zu überzeugen. Bei intensiven Sport-Camps wird deswegen sogar ein ärztliches Attest über die Sporttauglichkeit verlangt.
ACHTUNG: Eine pauschale Verpflichtung der Teilnehmenden über die AGB, dass sie nur buchen dürfen, wenn sie sportgesund und den Anforderungen gewachsen sind, wäre unwirksam.
Zeigt sich vor Ort, dass Teilnehmende z.B. im Gelände nicht genügend trittsicher sind oder wird eine mangelnde Kondition für bestimmte Kurse festgestellt, muss geprüft werden, ob derjenige/ diejenige mit der Gruppe ausreichend mithalten kann.
Kommst du (ggf. zusammen mit den Guides) nach eingehender Überprüfung zu dem Ergebnis, dass es nicht verantwortbar wäre, den/ die Teilnehmer:in teilnehmen zu lassen, musst du dies ihr/ ihm umgehend mitteilen und am besten Alternativen vorschlagen, z.B. leichtere Touren.
Die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Fitness fällt in den ausschließlichen Verantwortungsbereich von dir und den Guides vor Ort. Das Mitbringen der erforderlichen Gesundheit/ Fitness für die Aktivitäten ist eine Bringschuld der Teilnehmenden. Fehlt es daran, darfst du sie ausschließen und der/die Teilnehmende kann keinen Schadensersatzanspruch gegen dich geltend machen, also auch nicht Teile des Reisepreises zurückverlangen.
Auf der ganz sicheren Seite bist du, wenn du adäquate Alternativen (z.B. leichtere Touren bzw. Kurse oder Teilstrecken) anbieten kannst.
Die Gerichte sind da auf deiner Seite. So hat z.B. das AG Kempten (Urteil vom 28.1.2009, Az. 1 C 553/08) sehr ausführlich begründet, dass es zu weit geht, sich mit dem Veranstalter und den Guides, die mehr Erfahrung haben und im Ernstfall die Verantwortung tragen müssen, zu streiten und diese auch noch zu verklagen. Das Gericht hat dem Veranstalter Recht gegeben.
Informiere dich über die rechtlichen Dinge und sichere dich ab, damit du dich erfolgreich am Markt positionieren und ruhig schlafen kannst.
Vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch und wir zeigen dir, wie wir dich absichern können.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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