Unwirksame Wettkampfbedingungen: Haftungsbefreiung nur nach Aufklärung
26. November 2019
Lesedauer: 0:40 Minuten
Gerne wird versucht die Haftung für Unfälle mit folgender Klausel auszuschließen:
„Die Läufer/innen haben keinen Anspruch auf gesperrte Straßen und Strecken. [...]”
Die Klausel ist jedoch unzureichend für einen Haftungsausschluss, da die Rechtsprechung vom Veranstalter verlangt, dass dieser den Teilnehmern ihre Pflichten aufzeigen und Verhaltensanweisungen gegeben muss, um sich wirksam von der Haftung befreien zu können.
Ich rate daher zu folgender Formulierung:
„Die Veranstaltung findet auf öffentlichen und nicht gesperrten Straßen statt, so dass insbesondere die folgenden wichtigen Grundregeln bei der Teilnahme einzuhalten sind: ...”
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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