Unwirksame Wettkampfregeln – Hätten Sie es gewusst?
20. Juli 2021
Lesedauer: 3:45 Minuten
Yahhh, es geht wieder los. Endlich wieder mit Kribbeln im Bauch an der Startlinie stehen, alles geben und dann dieses unbeschreibliche Gefühl genießen, durch einen Zielbogen zu laufen.
Wir Sportler sind bereit - Ihre AGB auch?
Egal ob man es Wettkampfregeln, Teilnahmebedingungen oder Wettkampfbedingungen nennt, rechtlich gesehen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB), mit denen Sie den Teilnehmer:innen Ihre Regel vorgeben und die eigene Haftung und die Ihrer Helfer:innen begrenzen können, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Regeln auch rechtlich wirksam sind.
Aber wie oft gehen wichtige Gesetzesänderungen oder Gerichturteile an ihnen vorbei, ohne dass Sie davon erfahren?
So ist es zum Beispiel nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr möglich, sich über einen pauschalen Ausschluss von der Haftung zu befreien. Somit ist die folgende Klausel unwirksam
und berechtigten Konkurrenten und Verbraucherverbände zur kostenintensiven Abmahnungen und schützt sie nicht von Schadensersatzforderungen (z.B. von der Krankenkasse).
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Falsch
„Ich erkenne den Haftungsausschluss des Veranstalters und des Ausrichters für Schäden jeder Art an.”
Ähnliches lese ich immer wieder in den AGB von Personal Trainer:innen und Studios:
„Der Kunde erkennt den Haftungsausschluss des Trainers für Schäden jeder Art an.”.
Eine solche Klausel ist aber unwirksam, da diese den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhaltet sowie Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließt. Das geht nicht.
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Falsch
Ebenso oft kopiert und dennoch
falsch ist folgende Klausel:
„Ich erkläre ausdrücklich, dass ich gesund und bei einer Krankenkasse versichert bin.”
Eine formularmäßige Bestätigung in den Wettkampfbedingungen, nach der die Teilnehmer:innen bestätigen, dass sie sportgesund sind, ist unwirksam. Die Klausel verändert in unzulässiger Weise die Beweislast zum Nachteil der Teilnehmer:innen. Vielmehr sollte der Hinweis erfolgen, um was für eine Art Veranstaltung es sich handelt und ob für diese eine besondere Vorbereitung erforderlich ist.
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Richtig
Ich rate z.B. für einen Triathlon daher zu folgender Formulierung:
"Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei der Veranstaltung um einen mehrstündigen Ausdauerwettbewerb handelt, welcher einer intensiven physischen und psychischen Vorbereitung bedarf. Ausreichend Erfahrung im Freiwasserschwimmen wird dringend angeraten."
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Falsch
Gerne wird versucht die Haftung für Unfälle mit folgender Klausel auszuschließen:
„Die Läufer/innen haben keinen Anspruch auf gesperrte Straßen und Strecken. [...]”
Die Klausel ist jedoch unzureichend für einen Haftungsausschluss, da die Rechtsprechung vom Veranstalter verlangt, dass dieser den Teilnehmern ihre Pflichten aufzeigen und Verhaltensanweisungen gegeben muss, um sich wirksam von der Haftung befreien zu können.
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Richtig
Ich rate daher zu folgender Formulierung:
„Die Veranstaltung findet auf öffentlichen und nicht gesperrten Straßen statt, so dass insbesondere die folgenden wichtigen Grundregeln bei der Teilnahme einzuhalten sind: ...”
Schützen Sie sich, Ihre Helfer:innen und die Teilnehmer:innen.
Prüfen Sie Ihre AGB und ändern Sie die falschen Klauseln ab!
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Tel.: 0151 – 68 18 30 84
Wir freuen uns auf Sie.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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