Vertragsstrafen im Trainingsvertrag - geht das?
25. Februar 2020
Lesedauer: 1:20 Minute
Es ist nicht nur ärgerlich, wenn Termine nicht eingehalten und geplante Trainings ungenutzt verfallen, sondern auch finanziell nachteilig. Da es sich bei einem Trainervertrag (zumeist) um einen Dienstvertrag handelt, bei dem die Vergütung erst nach erbrachter Dienstleistung erfolgt, kann in solchen Fällen keine Rechnung gestellt werden.
Aber kann ich nicht zumindest teilweise einen finanziellen Ausgleich vom Kunden fordern? Als rettende Lösung wird dann oftmals eine
„Vertragsstrafe” (rechtlich Konventionalstrafe) zur Terminsicherung in den AGB eingepflegt. In einem Rechtsstreit werden diese Vertragsklauseln von den Gerichten jedoch regelmäßig als unwirksam eingestuft, weil die rechtlichen Anforderungen an die Formulierung nicht eingehalten wurden.
Daneben gibt es den sogenannten
„pauschalierten Schadensersatz”. Der Trainer legt dabei bereits im Vertrag fest, wie hoch sein Schaden und damit die Ersatzpflicht des Kunden ist, für den Fall dass ein Termin nicht wahrgenommen wird.
Da es sich bei den Kunden regelmäßig um Verbraucher handelt, sind dabei aber
besondere Schutzregelungen zu beachten.
So ist gem. § 309 Nr. 5a BGB eine Pauschale unwirksam, wenn sie dem branchentypisch zu erwartenden Schaden übersteigt.
Nach § 309 Nr. 5b BGB darf dem Schädiger nicht das Recht abgeschnitten werden zu beweisen, dass der Schaden „wesentlich niedriger” ist, als in der Pauschale angesetzt.
Eine Verpflichtung des Kunden zur teilweisen Ersatzzahlung bei Nichteinhaltung von Terminen ist möglich. Aufgrund der rechtlichen Anforderungen ich Ihnen für Ihre Verträge, dass eine Vertragsstrafe nicht höher als 5% des Auftragswertes ist. Bei der Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches sehen die Gerichte hingegen einen Betrag zwischen 5 und 25 % als angemessen an.
Handeln Sie rechtssicher, passen Sie die Vertragsklausel an!
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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