Vorsicht Haftungsfalle: Gesundheitsklausel in AGB
20. August 2019
Lesedauer: 0:45 Minuten
Haftungsfallen im Trainingsalltag und Abmahnungen von Konkurrenten werden immer häufiger zu zwei großen Risikofeldern für Trainer und Fitnessstudios.
Mit Urteil vom 31. Mai 2012 (Az. I ZR 45/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Verwenden unwirksamer AGB ein Wettbewerbsverstoß ist. Das hat zur Folge, dass bei unwirksamen Klauseln keine Haftungsbefreiung eintreten kann und Konkurrenten bei unwirksamen AGB-Klauseln die Möglichkeit haben Trainer und Studioinhaber kostenpflichtig abzumahnen. Die gesamten Verfahrens- und Anwaltskosten Kosten hat sodann allein der Abgemahnte zu tragen.
Ein typisches Beispiel für eine
unwirksame Klausel in Trainings- und Kursbedingungen (AGB) ist:
„Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist.” Eine formularmäßige Bestätigung in den AGB, nach der das Mitglied bestätigt, dass es sportgesund sei, ist unwirksam, da die Beweislast zum Nachteil des Kunden verändert wird. Hingegen ist eine individuell formulierte und mit dem einzelnen Teilnehmer vereinbarte Haftungsausschlusserklärung durchaus möglich.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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