Vorsicht bei der Namenswahl: Diese 3 Dinge solltest Du beachten

21. Juni 2022 Lesedauer: 2:40 Minuten
Firmenschilder

Ich freu mich immer, wenn ich mit meiner Beratung Teil von Neugründungen und Start-ups sein kann. Oftmals beginnt meine Arbeit dann schon bei der Namensfindung.

Da die Namenswahl eine langfristige Entscheidung ist, dürfen auch dabei keine Rechtsfehler gemacht werden. Das betrifft natürlich auch Studiobetreiber:innen, die ein weiteres Business starten möchten.

Kreativ darf man bei der Namenswahl schon sein, aber willst Du Dich ins Handelsregister eintragen lassen, musst Du einige Vorgaben beachten.

Was gilt für Gesellschaften?

Bei bei einer AG, GmbH oder UG muss die jeweilige Rechtsform immer an den gewählten Firmennamen angehängt werden.

Den Namen davor kann man aber frei wählen, solange:



Ein Fall aus der Praxis:

Der Name „Europäischer Sporttreff XY GmbH“ hat bei der Eintragung Probleme bereitet, da das Wort „europäisch“ über die tatsächliche Größe und Marktbedeutung täuschen könnte.

Hingegen ist der Name „Sporttreff Stadt XY GmbH“ für ein Studio durchaus legitim.

Ob die Namenswahl im Einzelfall gerechtfertigt ist, prüft das Registergericht.

Was gilt für Einzelunternehmen?

Als Einzelunternehmer:in musst Du Dich nicht ins Handelsregister eintragen. Jedoch musst Du unbedingt beachten, dass bei Einzelunternehmen immer der Name des voll haftenden Inhabers Teil des Namens sein muss.

Wer also selbstständig ist, muss immer den Vor- und Nachnamen in der Geschäftsbezeichnung mit angeben, wer freiberuflich tätig ist, zumindest den Nachnamen. Das gilt für den gesamten Geschäftsverkehr von den Rechnungen bis zur Website.

Zusätzlich zum Eigennamen darfst Du aber Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Fantasiebegriffe verwenden.

Beispiel: „Outdoor-Training München – Florian Meier” oder „Fitnesstreff Florian Meier”.

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Sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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