Werben wie Liebscher-Bracht? - Besser nicht!
27. August 2024
Lesedauer: 3:30 Minuten
Denkst du dir auch: „Wenn ich mich mit meiner Werbung an den großen Marken und bekannten Personen orientiere, kann nichts schief gehen. Die werden das schon richtig machen.“?
Ja, das sollte wohl so sein. Ist es aber nicht!
Gerade bei Werbung im Gesundheitsbereich musst du aufpassen, denn da ist die Gefahr von den Verbraucherzentralen, Verbraucherverbänden und der Konkurrenz abgemahnt zu werden, besonders groß.
Wenn du im Bereich Schmerzen oder Nahrungsergänzungsmittel unterwegs bist, solltest du immer einmal mehr einen rechtlichen Blick auf deine Website, Social Media Beiträge und Salespages werfen, bevor du diese veröffentlichst.
Es ist auch nicht so, dass „den Großen“ nichts passiert.
1. Nahrungsergänzungsmittel
More Nutrition wurde bereits mehrfach wegen irreführender Werbeversprechen abgemahnt. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist es wichtig zu wissen, dass nur Wirkaussagen getätigt werden dürfen, die auch im Health-Claims-Register und den dazugehörigen Listen drinstehen.
Beispiel:
Erlaubt = Omega-3-Fettsäuren haben eine schützende Auswirkung auf Gefäße und Nerven.
Verboten = Omega-3-Fettsäuren tragen zur Gelassenheit, Konzentration und Lernfähigkeit bei.
Wenn deine Aussage zu einem Produkt nicht im Register drinsteht, gilt sie als verboten und du darfst sie nicht in deiner Werbung verwenden.
Achtung: Auch ein privater Post auf einem Business-Account auf Social Media fällt unter Werbung!
2. Schmerzbehandlung
Im Bereich Schmerzen kommt man an einem Namen nicht vorbei: Liebscher und Bracht
Ich weiß, dass sich bei deren Methoden und der Kommerzialisierung die Geister scheiden. Darum soll es hier gar nicht gehen. Ich will auch niemanden schlecht reden.
Mir geht es allein darum, dir zu zeigen, dass du dich gerade nicht auf die Bekanntheit von anderen verlassen darfst, wenn es darum geht, dich rechtssicher am Markt zu positionieren.
Problem 1: Verbotene Wirkaussagen
Heilversprechen, und dazu zählen auch Wirkaussagen, dürfen nur getätigt werden, wenn es dafür einen wissenschaftlichen Nachweis gibt (meist eine unabhängige, veröffentlichte klinische Studie).
Machst du es trotzdem, handelt es sich um irreführende Werbung. Diese ist nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten und es drohen dir Bußgelder. Zusätzlich kann man dich nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dafür abmahnen.
Nachdem Liebscher und Bracht aufgrund einer Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW bereits im Frühjahr 2022 wegen irreführender Werbeversprechen eine Unterlassungserklärung abgegeben mussten, fanden sich nur wenige Monate später erneut vergleichbare Wirkaussagen auf ihrer Website. Daraufhin verhängte das Landgericht Frankfurt Anfang 2024 eine Strafzahlung in Höhe von 4.000 Euro.
Es ging dabei um Aussagen wie etwa diese, dass man mit speziellem Augentraining seine Sehkraft verbessern kann.
Die nächste Abmahnung erhielten Liebscher und Bracht Mitte 2024 für unzulässige Gesundheitsversprechen in ihrer App.
Nachdem Liebscher und Bracht auch von Medienseite stark mit Kritik konfrontiert wurden, sind einige YouTube-Videos auf privat gestellt, umgeschnitten oder ganz gelöscht worden.
Problem 2: Irreführende Darstellungen
Wer den Social Media Account kennt oder die Videos schonmal gesehen hat, kennt das Gesicht von Roland Liebscher-Bracht. In den Videos präsentiert er sich in weißer Hose und weißem Polo und bezeichnet sich als Schmerzspezialist. Er ist es auch, der die Übungen an anderen durchführt und anleitet.
Wer hätte bei einer solchen Präsentation gedacht, dass dieser Mann keinerlei medizinische Ausbildung, sondern ein Wirtschaftsingenieurstudium absolviert hat?
Dem Zuschauer wird „bewusst“ suggeriert, dass er Arzt oder Physiotherapeut ist.
Auf die Anfrage des Hessischen Rundfunks, inwiefern Roland Liebscher-Bracht sich "Schmerzspezialist" nennen könne, teilt deren Anwalt mit: Er sei zwar das Gesicht der Marke, medizinische Sachverhalte verantwortet aber "ein multidisziplinäres Expertenteam".
Auf der Webseite wird das fehlende medizinische Wissen Roland Liebscher-Brachts mittlerweile als Vorteil dargestellt, der die Übungen erst möglich gemacht habe.
Wieso machen die das dann?
Ich unterstelle mal, dass bei zwei Millionen Followern auf YouTube, über drei Millionen Likes auf TikTok ... und über 150 Mitarbeitenden, ein verbotener Werbeslogan einfach so viel mehr einbringen kann als die Kosten bei einer Unterlassungsklage oder einem Bußgeld.
Bei dieser Unternehmensgröße gehe ich weiter davon aus, dass finanzielle Rücklagen für Rechtsstreitigkeiten bereits eingeplant werden.
Wenn du ein Bußgeld von € 4.000,00 nicht aus der Portokasse zahlen kannst oder du dich bewusst rechtssicher mit deiner Werbung am Markt positionieren willst, melde dich bei uns.
Schau dir gerne auch unser Beratungspaket „Werbung ohne Sorgen“ an:
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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